Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend. | |
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Muster Num. 3.
Der . . . . . . . . . . . wird hierdurch gemahnt, die rückständige Steuer, im Betrage von . . . fl. kr. an den unterzeichneten Steuererheber binnen 3 Tagen zu bezahlen. Geschiehet dieses nicht, so erfolgt, ohne weitere Mahnung, die Auspfändung.
N. am . . ten . . . 18
Dieser Mahnzettel kostet 3 Kreuzer.
Muster Num. 4.
Ich unterschriebener Steuerbote bezeuge hierdurch pflichtmäßig, daß mir heute von dem Herrn Steuererheber . . . . . zu . . . . . ein Verzeichniß über Steuerrückstände aus dem gegenwärtigen Monat, welche zu dem Erhebregister des Bezirks . . . . . . gehören, und von dem gedachten Herrn Steuererheber am Ende des Verzeichnisses zusammen auf . . . . fl. . . . kr. . . . Pfennige berechnet sind, nebst . . . . . Stück Mahnzettel zugestellt worden ist, mit der Weisung an mich, den darin benannten Personen diese Mahnzettel zuzustellen.
Darmstadt, den ten 18
Muster Num. 5.
Der unterzeichnete Obererheber der directen Steuern ertheilt hiermit dem Obersteuerboten . . . . . zu . . . den Befehl, gegen die unten genannten Personen im Bezirke des Ortsvorstands zu . . . . . auf die unten verzeichneten Summen rückständiger directen Steuern, unverzüglich die Auspfändung vorzunehmen, und sodann, nach Ablauf der gesetzlichen Zeit, zur Versteigerung der Pfänder zu schreiten; nämlich gegen
- 1) den . . . . zu . . . auf den Rückstand von . . . fl. . . kr.
- etc. etc.
N. am . . ten . . . 18
Vorstehender Pfändungsbefehl ist mir, dem unterschriebenen Ortsvorstande, von dem Obersteuerboten vorgezeigt worden.
N. am . . ten . . . 18
Muster Num. 6.
Geschehen zu . . . . . am . . ten . . . 18
auf . . . fl. . . kr. . pf.
Ich unterzeichneter Obersteuerbote habe auf den Befehl des Herrn Obersteuererhebers . . . zu . . vom . . ten . . 18 . . , mich in die Wohnung des . . . zu . . . begeben, und ihm (in seiner Abwesenheit seiner Ehefrau) erklärt, daß, da der Steuerrückstand, welcher in dem oben bemerkten Befehl, den ich vorzeigte, und zu lesen gestattete, auf . . . fl. . . kr. . . pf. angegeben ist, noch nicht berichtigt sey, ich sein bewegliches Vermögen, oder seine Feldfrüchte, bis zum Belauf der schuldigen
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_81.jpg&oldid=- (Version vom 2.10.2023)