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Es steht aber dem Obererheber frei, die von dem Steuerboten oder Obersteuerboten unbefugt erhobenen Gelder von denselben sogleich, durch Pfändung und Verkauf ihrer Haabe, zur Tilgung der Steuerschuld beizutreten. Aber auch in diesem Falle wird der Steuerpflichtige nicht eher als bis die Berichtigung der Schuld auf diesem Wege wirklich erfolgt ist, von seiner Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse befreiet.

§. 130.

Unter dem Ausdruck Ortsvorstand wird, soviel das gegenwärtige Gesetz betrifft, in den Städten der Burgemeister oder Rathsschultheiß, auf dem Lande aber der Ortsschultheiß verstanden.

§. 131.

Wenn aber der bestehende Ortsvorstand (§. 130.) zugleich Untersteuererheber, oder die Frage, wer dessen Stelle vertreten soll, sonst zweifelhaft ist; so soll für den betreffenden Bezirk, zur Besorgung aller nach diesem Gesetz dem Ortsvorstande obliegenden Geschäfte ein besonderer Ortsvorstand von der betreffenden Provinzial-Regierung so lange, als diese Verbindung vorhanden ist, bestellt werden.

§. 132.

Die Pflicht, das Amt eines Ortsvorstandes im Falle des §. 131. zu verwalten, soll einstweilen den Mitgliedern des Stadtraths oder Ortsgerichts, den Cent- und anderen Schöffen; so wie denjenigen zehn Gemeindsgliedern, die am höchsten besteuert sind, obliegen.
Die Regierung hat unter diesen Personen denjenigen, den sie zur Besorgung dieser Geschäfte, nach eingezogener Erkundigung von dem Polizei-Beamten und dem Obererheber, für den paßendsten erkennt, zum Ortsvorstand zu bestellen.

§. 133.

Länger als zwei Jahre unmittelbar hintereinander das Amt eines Ortsvorstandes im Falle des §. 131. zu verwalten, ist niemand verbunden.

§. 134.

Der solchergestalt bestellte Ortsvorstand wird von den betreffenden Polizei-Beamten auf die getreue Erfüllung der Pflichten, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, beeidiget.

§. 135.

Außer den Pflichten, die im vorhergehenden bereits bestimmt angegeben sind, liegt dem Ortsvorstand ob, die Obersteuerboten, wenn dieselben bei Ausrichtung ihrer Amtsgeschäfte,