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auf diese Steuern dieselben Befugnisse und Pflichten, welche den Obererhebern ertheilt worden sind und obliegen. In den Fällen, wo der Untererheber unmittelbar an die Kammerkasse liefert, hat der Kammerkassirer die Pflichten des Obererhebers.

Vierter Abschnitt. Von den Steuerboten, den Obersteuerboten, den Ortsvorständen und Beamten.

§. 115.

In jedem Bezirke eines Untererhebers soll von dem Obererheber, auf den Vorschlag jenes, ein Steuerbote bestellt, und derselbe von dem Polizei-Beamten, in dessen Bezirk er wohnt, auf die genaue Erfüllung der Pflichten, die einem Steuerboten nach diesem Gesetz obliegen, beeidiget werden.
Im Falle, daß es der Obererheber für nöthig hält, können für einen Bezirk auch mehrere Steuerboten bestellt werden.

§. 116.

Die Steuerboten sollen Leute von gutem, unbescholtenem Rufe seyn. Der Obererheber hat in dieser Beziehung die Erinnerungen, die ihm der Polizei-Beamte gegen die zu Steuerboten ausgewählten Personen etwa macht, zu beachten.

§. 117.

Die Steuerboten erhalten Bestallungs-Urkunden von dem Obererheber, mit dessen Amtssiegel und Namensunterschrift versehen.
Sie müssen solche bei ihren Amtsverrichtungen immer bei sich haben, und auf Verlangen vorzeigen.

§. 118.

Es steht dem Obererheber frey, den Steuerboten, wenn er mit dessen Betragen nicht zufrieden ist, nach Belieben des Dienstes wieder zu entlassen.

§. 119.

In Beziehung auf ihr Betragen im Dienste gegen die Steuerpflichtigen, stehen die Steuerboten über das noch unter der Aufsicht des Regierungsbeamten. Kommen darüber