Seite:De Steuerges Starkenb Oberh (Großh Hess)(1820) 70.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

§. 106.

Sobald dem Obersteuerboten der Pfändungsbefehl zugestellt worden ist, hat derselbe das Recht, von dem Untererheber die im §. 45. unter lit. a. verzeichneten Gebühren zu fordern, auch wenn der Untererheber vorher, ehe der Obersteuerbote den Weg zu ihm antritt, seine Schuldigkeit erfüllt hätte, und es nicht zur Pfändung käme.
Kommt es aber wirklich zur Pfändung, so ist überall das Doppelte der im §. 45 verzeichneten Gebühren zu entrichten.

§. 107.

Der Untererheber ist schuldig, diejenigen Posten, worüber, daß sie noch wirklich ausstehen, er sich bei dem Obererheber zu gehöriger Zeit ordnungsmäßig ausgewiesen hatte (§. 102.), vor dem 27. des Monats, so weit sie bis dahin eingegangen sind, an diesen zu bezahlen, und wenn noch Posten ausstehen, die bescheinigte und gehörig eingerichtete Mahnliste, wie im §. 24. bestimmt ist, ebenfalls vor diesem Tage demselben zuzustellen.

§. 108.

Erfüllt der Untererheber diese Pflicht nicht, so hat der Obererheber sogleich gegen ihn auf die betreffende Summe den Pfändungsbefehl zu erlassen, und denselben vor Ablauf des Monats dem Obersteuerboten zuzustellen. Es gelten sodann die übrigen Bestimmungen in den §.§. 105. und 106.

§. 109.

Den Steuererhebern bleibt es fernerhin erlaubt, für Steuerpflichtige die Steuern vorzuschießen.
Der Umstand, daß der Erheber einen Steuerpflichtigen nicht in das Rückstandsverzeichniß als Schuldner eingetragen hat, macht keinen Beweis, daß der Posten an den Steuererheber wirklich bezahlt worden sey.
Dieses Auslassen hat blos die Wirkung, daß nun vorläufig der Steuererheber, wenn er den Betrag des ausgelassenen Postens nicht zu gehöriger Zeit abliefert, eben so behandelt wird, als hätte er ihn wirklich eingenommen.
So lange diese Ablieferung nicht wirklich geschehen ist, bleibt der Steuerpflichtige, der an den Steuererheber nicht bezahlt hat, der Steuerkasse als Schuldner verhaftet.

§. 110.

Die Obererheber sind im Allgemeinen verbunden, die Gelder, welche ihnen von den Untererhebern zukommen, in jedem Monat, und zwar sobald als thunlich, an die Kammerkasse der Provinz abzuliefern.