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§. 78.

Steuerpflichtige, die und deren Stellvertreter so wohnen, daß ihnen nach Inhalt des §. 8. der Steuerzettel nicht braucht zugeschickt zu werden, die also auch nicht in die monatliche Ausstandsliste kommen (§. 16.), sind schuldig, wenn nicht der Fall des §. 61. vorhanden ist, in den ersten 10 Tagen des Steuerjahres, entweder die ganze Jahressteuer zusammen voraus zu bezahlen, oder vor Ablauf dieser Zeit, dem Untererheber einen annehmlichen zahlungsfähigen Einwohner des Bezirks zu stellen, der es übernimmt, den Steuerbetrag des ganzen Jahres, monatlich mit einem Zwölftheil, zur Verfallzeit jedesmal pünktlich zu entrichten, und sich im Fall der Nichterfüllung den Zwangsmaaßregeln, gleich als wäre er der Steuerpflichtige selbst, zu unterwerfen.
Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so hat der Untererheber davon, vor dem 16ten des ersten Monats im Steuerjahr, oder des Monats, in welchem der Fall eintritt, dem Obererheber die Anzeige zu machen.
Dieser muß dann sogleich, je nach Beschaffenheit der Umstände, entweder die geeigneten Beschlagnehmungen verfügen und vollziehen lassen, oder die Verfügung an die Ortspolizeibehörde erlassen, daß die Abfuhr der Erzeugnisse von dem steuerbaren Gegenstande nicht eher gestattet werde, bis der Steuerpflichtige sich über die Bezahlung der ganzen Jahressteuer, durch Quittung des Untererhebers, ausgewiesen hat.

§. 79.

Ueber sämmtliche Beschlagnehmungs- Pfändungs- und Verkaufskosten, hat jeder Untererheber ein genaues Register, nach dem Muster Num. 11. Num. 11. zu führen, und eine Abschrift desselben vierteljährig, nämlich innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des dritten, sechsten, neunten und zwölften Monats des Steuerjahrs, an den Obererheber einzuschicken.
Der Obererheber verfertigt aus diesen einzelnen Verzeichnissen ein Hauptverzeichniß über seinen ganzen Bezirk, und wenn derselbe sich über mehrere Polizei-Amts-Bezirke erstreckt, für jeden dieser Bezirke ein besonderes, ihn allein betreffendes. Er schickt zwei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres das Hauptverzeichniß an die betreffende Hofkammer ein.

Dritter Abschnitt.

Von der Einbringung der direkten Steuern in die Kassen und den uneinbringlichen Posten.

§. 80.

Die Ober- und Untererheber sind für den richtigen Eingang aller Gelder, deren Einnahme ihnen durch Erhebregister, die von der Hofkammer decretiert sind, übertragen ist, persönlich verantwortlich.