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Steuer fällig geworden ist, dem Obererheber den vollständigen Beweis einhändigt, daß es ihm unmöglich gewesen sey, die zur Zahlung des Rückstandes erforderlichen Gelder bis dahin herbeizuschaffen.
Dieser Beweis kann nur geführt werden durch ein schriftliches Zeugniß des Vorstandes der Gemeinde Korporation oder Stiftung.

§. 75.

Wird aber dem Obererheber ein solches Zeugniß zu rechter Zeit eingehändiget, so ergreift derselbe sogleich, entweder durch Pfändung der Früchte auf dem steuerbaren Grundstück, oder durch Beschlagnehmung bei Pachtern, Miethsleuten oder anderen Schuldnern, diejenigen Maaßregeln, durch welche den Umständen nach, der Rückstand am geschwindesten eingebracht werden kann.

§ 76.

Wird ein Theil des Gemeinde-Vermögens von Einzelnen als Allmend benutzt; so kann wegen der davon rückständigen Steuer die Pfändung oder Beschlagnehmung auch gegen das übrige Eigenthum der Gemeinde gerichtet werden.

§ 77.

Diejenigen zum Genuß an Einzelne als Allmend überlassene Theile des Gemeindsvermögens, für deren Steuer die Gemeinde zu haften hat, werden in dieser Beziehung als ein Ganzes betrachtet.
Es können wegen der Steuer von allen diesen Allmendstücken, so wie wegen jeden Theils dieser Steuer, die Früchte auf jedem einzelnen Allmendstück in Pfändung genommen, und verkauft werden.
Schreitet aber der Obererheber zu dieser Maßregel, so muß von dem Obersteuerboten mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der ersten Person des Gemeindevorstandes begonnen werden.
Sind diese Früchte nicht hinreichend, den ganzen Rückstand nebst Kosten zu decken, so ist mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der zweiten Person des Gemeindevorstandes fortzuschreiten, und in dieser Art, so weit es nöthig, gegen die übrigen Personen des Gemeindevorstandes, nach der Folge ihres Ranges.
Wären diese sämmtlichen Früchte aber nicht hinreichend, so wird zu der Pfändung der Früchte auf den übrigen Allmendstücken geschritten, in der Ordnung, daß die Allmendstücke desjenigen, der das höchste Steuerkapital im betreffenden Erhebregister hat, immer zuerst angegriffen werden.
Es findet für solche Fälle die im zweiten Absatz §. 41. enthaltene Bestimmung und angedrohte Strafe ebenfalls statt.
Denen, gegen die auf diese Art verfahren ist, bleibt der Regreß gegen die Gemeinde, so weit solcher rechtlich begründet ist, vorbehalten.