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Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.

Um den Beschwerden abzuhelfen, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen darüber geführt worden sind, daß von den Unterbehörden bei Eintreibung der directen Steuern bisweilen mit Willkühr und Härte verfahren werde, und die Kosten des Verfahrens in solchen Fällen, hin und wieder zu hoch seyen; um ferner zu bewirken, daß die Erhebung und Beitreibung dieser Steuern allenthalben denselben völlig geregelten Gang erhalte, und daß die Erheber außer Stand gesetzt werden, willkürlich Fristen zu gestatten, oder erhobene Gelder länger als nöthig ist, bei sich zurückzubehalten; und endlich um sowohl dem Bedürfniß größerer Ordnung in den Finanzen, als den Forderungen der Gerechtigkeit zu entsprechen, welcher es angemessen ist, von zahlungsfähigen Schuldnern die Steuern jedesmal strenge beizutreiben, haben des Großherzogs Königliche Hoheit, mit Berücksichtigung desjenigen, was über diese Gegenstände in der Provinz Rheinhessen bereits gesetzlich besteht, und durch die Erfahrung sich als zweckmäßig bewährt hat, für die beiden obengenannten Provinzen folgendes allergnädigst verordnet:


Erster Abschnitt. Von der Erhebung der directen Steuern.

§. 1.

Die für ein ganzes Jahr ausgeschriebenen directen Steuern werden in monatlichen Terminen erhoben. Jeder Steuerpflichtige ist schuldig, in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats den zwölften Theil seiner jährlichen Steuer zu entrichten.

§. 2.

Es steht jedem Steuerpflichtigen frei, den Betrag für das laufende Steuerjahr, entweder ganz oder theilweise, jedoch nicht in Zahlungen, die unter einem ganzen Zwölftel der Jahressteuer betragen, voraus zu entrichten.