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nur so lange fort, als das besteuerte Object sich im Eigenthum einer standesherrlichen Familie befindet.

Zu allen außerordentlichen Steuern, haben dagegen die Standesherrn nach dem vollen Betrag Ihrer Steuer-Capitalien beizutragen, jedoch ertheilen Wir denselben die Zusicherung, daß in Beziehung auf Sie, die Beiträge zu solchen Staats- und Provinzial-Bedürfnissen, welche bisher in ordinario aufgebracht worden sind, nicht als extraordinäre Steuerbeiträge angesehen werden sollen.

§. 66.

So lange bis nach §. 64. die Berichtigung der standesherrlichen Steuer-Capitalien, welche auf Ansuchen unverzüglich vorgenommen und binnen 6 Monaten erledigt werden soll, erfolgt ist, haben die Standesherrn die laufenden und rückständigen Steuern, nach dem bisherigen Ansatz fortzuentrichten. Nach erfolgter Berichtigung soll alsdann dem Standesherrn das, was auf den Grund des bisherigen Steuerkapitals etwa zuviel bezahlt worden ist, den gesetzlichen Bestimmungen gemäß, durch Abrechnung vergütet werden.

§. 67.

Die Standesherrn genießen die Zollbefreiung von allen zu ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Consumtibilien, jedoch müssen sie sich den Verfügungen gemäß benehmen, welche zur Verhütung von Unterschleifen getroffen werden.
Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung der Chaussée-Gelder innerhalb ihrer Standesherrschaften befreit.
Zu allen Consumtions-Auflagen und andern indirecten Abgaben, haben sie, gleich jedem Andern, beizutragen.

§. 68.

Um die Beschwerden zu beseitigen, welche von den Standesherrn hinsichtlich ihrer Concurrenz zu den, nach dem Steuerfuße ausgeschrieben werdenden Beiträgen zu den Amts- und Gemeinde-Bedürfnissen und Schulden, vorgetragen worden sind, werden Wir bei der ersten Versammlung Unserer getreuen Landstände den Entwurf einer allgemeinen Verordnung zur Berathung vorlegen lassen, wodurch die Beitragspflicht der Forensen zu den Amts- und Gemeinde- Bedürfnissen für die Zukunft bestimmt werden soll.
Bis dahin soll bei solchen Amts- und Gemeinde-Umlagen provisorisch nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:
1)
Zu eigentlichen Amts- und Gemeinde-Bedürfnissen, welche durch die speciellen gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden oder Aemter bedingt, oder zu Steuer-Abschlägen, welche durch solche veranlaßt worden sind, haben die Standesherrn nur insofern beizutragen, als sie an den Nutzungen des Gemeinde-Vermögens
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_157.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)