Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend. | |
|
- Einheimische Juden können die Standesherrn, wenn die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur alsdann recipiren[WS 1], wenn
- a.)entweder durch diese Aufnahme die Anzahl der, in einem Ort wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird, und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder:
- b.)wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, sondern von einem andern bürgerlichen Gewerbe leben will, und sich zur Aufnahme in die Bürgerschaft eignet.
§. 46
- Die Standesherrn haben das Recht, unter Voraussetzung der gesetzlichen Erfordernisse, in schon bestehende Zünfte aufzunehmen, und die nach Unseren gesetzlichen Bestimmungen noch erforderlichen Concessionen zu Betreibung von Local-Gewerben zu ertheilen, oder zu verweigern, beides unter Vorbehalt des Recurses an Unsere Staats-Behörden. Von jeder Aufnahme in eine Zunft und von jeder ertheilten Gewerbs-Concession haben die Standesherrn Unsere betreffende Behörde durch die Beamten benachrichtigen zu lassen.
- Die bei solchen Gelegenheiten etwa zur Sprache kommenden Dispensationen von leserlichen Vorschriften, sind bei Unseren Staats-Behörden nachzusuchen.
§. 47.
- Den Standesherrn überlassen Wir ferner das Recht der unbeschränkten freien Benutzung und Bewirtschaftung ihrer eigenthümlichen Waldungen mach den Bestimmungen Unsrer Verordnung vom 3ten August 1819.
- Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für sich bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benützung des Waldbodens zu anderen Zwecken, kann nur nach vorher eingeholter Genehmigung Unserer Staats-Forst-Behörde erfolgen.
§. 48.
- Hinsichtlich der Forst- und Jagd-Polizei in den, innerhalb der Standesherrschaften liegenden Waldungen von Gemeinden und Corporationen verordnen Wir Folgendes:
- a.)Alle Functionen, welche nach Unserer organischen Forstordnung vom Jahr 1811 §. 28. Unseren Oberförstern oder Forstinspectoren zugewiesen sind, sollen in den
Anmerkungen (Wikisource)
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_146.jpg&oldid=- (Version vom 20.11.2016)
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_146.jpg&oldid=- (Version vom 20.11.2016)