Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 137.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Justiz-Beamten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Standesherrliche Forstbeamte können, wie bisher die Unsrigen, diesen Gerichts-Sitzungen nur in der Eigenschaft als Denuncianten oder als Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der Justiz-Beamte entscheidet unabhängig und unter eigener Verantwortlichkeit.

Hinsichtlich der Berufung von Erkenntnissen der standesherrlichen Forstgerichte an Unser Ober-Forst-Colleg, als oberste Behörde in Forst-Straf-Sachen, soll es wie in Unseren Domainen-Aemtern gehalten werden.

§. 27.

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über amtssäßige in zweiter Instanz, und in erster Instanz über schriftsäßige Personen, sowie der Criminal-Gerichtsbarkeit, steht in den Standesherrschaften den standesherrlichen Justiz-Canzleyen in demselben Umfange zu, wie solche Unseren Hofgerichten in Unsern übrigen Landestheilen übertragen ist.
Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetzmäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen Subalternen zusammengesetzte Collegien bilden, und sich in ihren Ausfertigungen der Benennung "Großherzoglich Hessische, Fürstlich (Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley" bedienen.
Wir bestätigen die, unter Unserer Genehmigung bereits erfolgten Vereinigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zu Errichtung gemeinschaftlicher Justitz-Canzleyen, deren Wirkungskreiß jedoch, ohne Unsere besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch erweitert werden darf, und bestimmen hiermit, daß jede Justiz-Canzley wenigstens aus einem Director und entweder drei Räthen, oder zwei Räthen und einem Assessor bestehen soll, wobey Wir Uns vorbehalten, bei denjenigen Justiz-Canzleyen, wo nach dem Ermessen Unseres Oberappellations-Gerichtes die Geschäfte mit dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmäßig erledigt werden können, die Anstellung eines größeren Personals besonders anzuordnen.

§. 28.

Eine solche standesherrliche Justizcanzlei soll von Unseren Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen ebenso behandelt werden, wie Unsere Hofgerichte, und mit denselben gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben.
Von dieser Regel finden nur folgende Ausnahmen statt:
a)
in den gesetzlich bestimmten Fällen, wo gegen ein Urtheil der Justizcanzlei das Rechtmittel der Revision eingewendet wird, haben die Justiz-Canzleien zwar auch in der
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_137.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2016)