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Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legitimus vorhanden, so haben die, zur Verwaltung des standesherrlichen Vermögens angestellten Behörden, von dem Falle, welcher die Anordnung einer Vormundschaft nöthig macht, Unserem Oberappellations-Gericht unverweilt Anzeige zu thun, und dieses hat alsdann, nach den eintretenden Umständen, aus der Zahl der inländischen Standesgenossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch alle deshalb weiter erforderliche Vorsehung zu treffen, damit die Obsorge über die Minderjährigen, deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens, nicht versäumt werde.
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Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf diejenigen standesherrlichen Minderjährigen anwendbar, deren ehemals reichsständische Besitzungen nur zum Theil unter Unserer Souveränität gelegen sind, wenn auch solche Minderjährige unter fremder Souveränität ihren Wohnsitz haben, indem über ihr, in Unseren Landen befindliches Vermögen, kein auswärtiger Souverain die obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann.
Wir sind indessen bereit, Uns in dieser Beziehung mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf den Grundsätzen vollkommener Reciprocität beruhendes Princip zu vereinigen, um die Unbequemlichkeiten geteilter Vormundschaften zu vermeiden.

§. 15.

In Verlassenschafts-Sachen gestatten Wir dem Haupt der standesherrlichen Familie, die desfallsigen Verhandlungen und Auseinandersetzungen – insolange als hierüber kein Rechtsstreit entsteht – auf eine legale Weise vornehmen zu lassen.

§. 16.

Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter der standesherrlichen Familien Unsers Großherzogthums, sind nach den Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses, die vordersten gebornen Stimmführer auf dem Landtage. Ihr Sitz- und Stimm-Recht ruht auf ihren Besitzungen, und die Art und Weise der Ausübung desselben soll durch Unsere Verfassungs-Urkunde näher bestimmt werden.

§. 17.

Wir bestätigen hiermit die, den Standesherrn des Großherzogthums in Unserer Verordnung vom 5ten Juni 1815 bewilligte Befreiung ihrer Wohnungen von den Einguartierungen.

§. 18.

Die Standesherrn haben für ihre Person alle Unsere Polizei-Gesetze zu beobachten, sie stehen jedoch in Polizei-Sachen für sich und ihre Familien, in ihrem standesherrlichen
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_133.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)