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Die Abnahme dieses Gelübdes geschieht durch die standesherrlichen Beamten, welche jedoch für diesen Act keine besondere Gebühren zu beziehen haben sollen.

§. 10.

Die noch bestehenden Familien-Verträge der Standesherrn werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche Uns vorgelegt werden müssen.
Unsere Bestätigung ist zwar zur Gültigkeit solcher Familien-Verträge und Verfügungen nicht erforderlich; allein Unsere Gerichte können auf den Inhalt künftiger Familien-Verträge nur alsdann erkennen, wenn solche vorstehendermaaßen zu Unserer und Unseres geheimen Staats-Ministeriums Kenntniß bereits gebracht, und, insofern es sich dabei von Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen handelt, von dieser Unserer obersten Landesstelle öffentlich bekannt gemacht worden sind, hiernächst aber der Zeitraum verflossen ist, binnen dessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirksamkeit treten sollen.

§. 11.

Es ist den Standesherrn gestattet, aus Männern, welche ihre Militär-Pflicht gegen den Staat vollständig erfüllt haben, nach freiwilliger Uebereinkunft mit denselben, Ehrenwachen von 20 bis 30 Mann zum Gebrauch bei ihren Schlössern und Wohnungen zu halten, und ihnen eine willkührliche, jedoch von den Uniformen Unseres Militärs verschiedene Kleidung zu geben.

§. 12.

An ihren Wohnorten können die Standesherrn die Herausgabe von Wochen- und Intelligenz-Blättern veranstalten, welche sich jedoch auf diejenigen Gegenstände beschränken müssen, die den Inhalt des, in Unserer Residenz erscheinenden Wochenblatts ausmachen.

§. 13.

In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherrn verordnen Wir Folgendes:
a)
in peinlichen Fällen genießen die Standesherrn, wenn sie nicht in Unserem Militär- oder Civil-Dienst wirklich stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen, oder durch Richter ihres Standes, gerichtet zu werden.
Die Untersuchung wird durch die, von Unserm Ober-Appellations-Gericht aus seiner Mitte zu ernennenden Commissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungs-Gerichtes ausüben, und auch über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden, mittelst Bewachung des Angeschuldigten, an einem anständigen Orte vorzunehmen,
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_128.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)