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Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.


LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um nach den Bestimmungen des XIV. Art. der deutschen Bundes-Acte das staatsrechtliche Verhältniß der Standesherrn Unseres Großherzogthums umfassend zu bestimmen, haben Wir schon vor einiger Zeit Unsere Standesherrn aufgefordert, Uns ihre Ansichten vollständig vorzutragen.

Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unseres Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den, auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Declaration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleibenden Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgendes verordnet:

A. Persönliches Verhältniß der Standesherrn.

§. 1.

Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzogthums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten.
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten, oder in der Person des standesherrlichen Familien-Hauptes eine Veränderung ereignet, eine schriftliche Erklärung dahin auszustellen:
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_125.jpg&oldid=- (Version vom 6.11.2018)