unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). | |
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20. Es soll kein Studiosus zum Respondiren oder Opponiren zugelassen werden, der nicht immatriculiret und den Legibus unterworfen sey.
21. Es sollen die Professores ihre Auditoren, insonderheit da sich iemand eine geraume Zeit den Lectionen und Exercitiis Gymnasii entzogen, ihres gebührenden Amtes erinnern.
22. Es soll einem ieden, so kein Professor, oder sonst notorie seiner Qualität halber nicht bekannt, hiemit ernstlich verbothen seyn, ein Collegium weder in Philologicis noch Philosophicis privatim anzustellen, er habe sich denn zuvor bey dem Rectore angegeben, und darauf publice opponentibus Professoribus respondiret,[1] oder auf Urlaub des Rectoris präsidiret, oder sonst ein Specimen publicum,[2] nach Gelegenheit der Dinge, so er privatim treiben will, exhibiret; wann solches geschehen, mag der Rector mit Rath der andern Professoren erkennen, ob ihm solche privata Exercitia zu vergönnen seyn, oder nicht, und sollen ihm darauf dieselben mit Vorwissen des Raths vergönnet werden.
23. Und wer also nach nächst vorhergehendem Artikel tüchtig erkannt, wie imgleichen die Professores ausserhalb ihrer Profession sollen, so oft sie ein privatum Collegium wollen anstellen, solches ohne des Rectoris Gymnasii und andern Professoren Bewilligung nicht zu Werke richten, auch keine ordinariam horam[3] dazu nehmen.
24. Nichts desto weniger, da etliche gar wenige in einer solchen ordinaria hora, darinnen sie zu keiner Lection im Gymnasio verbunden, etwas nützliches privatim lehren und exerciren wollten, mag ihnen solches der Rector auch erlauben.
unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 480. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_480.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)