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und publice proponiren. Der aber Humaniora und Eloquentiam profitiret, soll einen Autorem nehmen, und denselben der Gebühr nach erklären, und den usum[1] zeigen; beyderseits aber, da etwas bey erwähltem Compendio oder Autore sonderlich zu notiren, emendiren, oder sonst auch zu notiren nöthig vorfällt, soll im Dictirende gebührende Maaß gehalten, und solches über eine halbe Stunde zum längsten nicht continuiret, auch, was also dictiret, mit folgenden Discursen und Exempeln verständlich und zur Genüge erkläret werden.

17. Des Mon- Dienst- und Freytages, als diebus ordinariis,[2] soll des Morgens, beyde Sommers und Winters, von 7 bis 10, und Nachmittags von 1 bis 4 inclusive,, und also iede Woche von ieden Professoren viermal, von dem Rectore aber nur dreymal publice gelesen, eine Stunde lectioni theologicae reserviret werden.

18. Des Mittewochens und Sonnabends, als diebus extraordinariis,[3] sollen die Disputationes und Declamationes, wie hie oben mit mehrern erwehnet, gehalten, auch an denselbigen Tagen, wann keine Disputationes oder Declamationes seyn, da einer von den Professoren eine Stunde ohne Ehehaft versäumet, alsdann der Mangel ersetzet werden.

19. Die Disputationes sollen des Sommers von 6 bis 9, des Winters, als vom 1 Nov. bis 1 Februar, von 7 bis 10 Uhren, doch also, daß die Studiosi eine, zwo, aufs höchste drittehalb Stunden opponiren, wann solche Zeit verflossen, sollen alsobald die Professores, oder anwesende Gelehrte, zum Opponiren invitiret, und im Fall sich solche excusiren, mit den Studiosis weiter continuiret werden.

  1. (Sprach)gebrauch
  2. gewöhnliche Tage
  3. außerordentlichen Tage
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_479.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2018)