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sich angelegen seyn lassen, und der also angenommen worden, soll die Inspection nach den Gesetzen treulich verwalten, bis ein anderer Superintendent erkohren wird.

2. E. E. Rath will, mit Zuthun des Superintendenten, der vier Pastoren der Kirspel-Kichen[1] und der Ober-Alten,[2] des Gymnasii Professores erwählen, iedem seine Profession aßigniren, und nach deren Abtritt andere in die Stäte ordnen.

3. Bey allsolcher Wahl sollen die Personen vor andern respectiret werden, die eines aufrichtigen Wandels, und sonst am Verstande, Geschicklichkeit, Beredenheit und dergleichen guten Gaben vor allen excelliren.

4. Die Introduction des Rectoris Gymnasii wird allemal durch den Herren Seniorem verrichtet, und von ihm, wie auch dem Rectore, dabey eine Oratio latina[3] gehalten werden. Die anderen Professores sollen dergestalt eingeführet werden, daß nach deren Wahl der Rector Gymnasii ein Programma anschlage, und zu der Inaugural-Oration, so solcher Professor vor Anfang seiner Lectionen halten wird, alle Literatos und Literarum Studiosos gebührlich invitire.

Cap. II.
Vom Rectore.

1. Der Rector Gymnasii soll, neben seinen Lectionibus, auf die andern Professores und die studirende Jugend fleißige Aufacht haben, damit ein ieglicher sich seinem Beruf gemäß bezeige.

2. Da ein Professor in seinem Amte nachläßig, oder im Leben ärgerlich, soll der Rector eine solche Person, wenn er selbe vorher güt- oder freundlich ermahnet, und

  1. Kirchspiel-Kirchen
  2. Gewählte Vertreter der Kichengemeinden, siehe Wikipedia-Artikel Kollegium der Oberalten
  3. Lateinische Rede
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 472. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_472.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)