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Schluß

§. 88.

Sollten den Obersteuerboten bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. März 1820, und den sonst in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern ergangenen Bestimmungen, keine Vorschriften enthält, oder sollten ihnen eine oder die andere dieser Vorschriften nicht deutlich seyn; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen die erforderliche Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Entschließung bescheiden wird.