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darunter, daß dies geschehen sey, bescheinigt. Verkaufsprotokolle über Pfänder, welche be einem Obereinnehmer selbst ergriffen waren, werden zu diesem Ende der Haupt-Staatskasse, oder der Obersteuerbehörde, vorgelegt.
Ueber alle Pfändungs- und Verkaufsprotokolle, die der Obersteuerbote verfertiget hat, soll er ein Verzeichniß führen, nach dem Muster Nro. 4Muster Nro. 4, worin der Regierungsbeamte die geschehene Ablieferung an ihn bescheiniget.

Von dem Verfahren bei Beschlagnehmungen.

§. 71.

Der Obereinnehmer hat das Recht zur Beitreibung von rückständigen Steuern, alle Gelder und Naturalien, welche einem Steuerpflichtigen oder einem Untersteuereinnehmer gehören, und sich in den Händen von Verwaltern oder Oekonomen befinden, in Beschlag nehmen, und die Pfändung und den Verkauf derselben durch den Obersteuerboten vollziehen zu lassen.
Diese Beschlagnehmung wird von dem Obereinnehmer durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem beigefügten Muster Nro. 5Muster Nro. 5 einzurichten ist, verfügt.
Der Obersteuerbote hat diesen Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, worin derjenige wohnt, bei welchem der Beschlag anzulegen ist, vorzuzeigen, und es sind dann die obigen §§. 28, 29 und folgende wegen der Pfändung ertheilten Vorschriften, mit Beziehung auf dieses Geschäft, anwendbar und zu befolgen.

§. 72.

Ueber die vollzogene Beschlagnehmung hat der Obersteuerbote ein Protokoll zu verfertigen, nach dem beigefügten Muster Nro. 6.Muster Nro. 6, welches beide Zeugen nebst ihm unterschreiben. Es wird unter den Befehl zur Beschlagnehmung gesetzt.

§. 73.

Sogleich und längstens innerhalb 8 Tagen nach vollzogener Beschlagnehmung ist das Protokoll nebst Abschrift desselben, dem Regierungsbeamten des Bezirks, worin die Beschlagnehmung geschehen ist, durch den Obersteuerboten einzuhändigen. Der Regierungsbeamte unterschreibt und versieht das Beschlagnehmungsprotokoll mit dem Datum, wann es ihm vorgelegt worden ist, und giebt dasselbe dem Obersteuerboten zur alsbaldigen Ablieferung an den Obereinnehmer zurück, damit der letztere alsdann die weiter geeigneten Maßregeln ergreift und anordnet.

§. 74.

Nur auf eine solcher Gestalt eingerichtete Urkunde darf gegen den, bei welchem Beschlag angelegt ist, mit der Pfändung und dem Verkaufe der Pfänder nach den desfalls bestehenden Vorschriften verfahren werden.