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§. 58.

Der Kaufpreis kann nur an den Untersteuereinnehmer bezahlt werden, welcher daher gehalten ist, bei der Versteigerung, zu welcher ihn jedoch der Obersteuerbote jedesmal besonders einzuladen verbunden ist, zugegen zu seyn, oder Jemanden zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschieht, um den Erlös von den Käufern einzunehmen.
Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, ihrer im Protokoll über den Verkauf gedacht, und sie demselben im Original beigefügt werden.

§. 59.

Die Obersteuerboten dürfen bei Strafe der Absetzung bei den Versteigerungen von abgepfändeten Sachen, welche sie vornehmen, oder deren Pfändung und Beschlagnehmung sie vollzogen haben, weder mitbieten, noch solche Sachen selbst oder durch andere für sich ersteigern lassen. Dasselbe gilt von den zugezogenen Zeugen.

§. 60.

Im Falle sich keine Käufer darstellen, soll, nach der Weisung, welche der Obereinnehmer dem Obersteuerboten, auf desfallsige Anzeige, zu ertheilen hat, die Versteigerung entweder auf einen andern Tag verlegt, oder die gepfändeten Sachen sollen unter sicherer Bedeckung an einen anderen Ort gebracht, und daselbst öffentlich verkauft werden.

§. 61.

Wenn für Feldfrüchte, Gras, Trauben und dergleichen, die auf dem Halm oder am Stock verkauft werden sollen, sich keine Käufer finden: so soll der Regierungsbeamte, im Einverständniß mit dem Obereinnehmer, dem Obersteuerboten die Ermächtigung geben, durch einen zu bestellenden Aufseher die Früchte erndten, und die Trauben herbsten zu lassen, um sodann nach den oben erhaltenen Vorschriften verkauft zu werden.
Die hierdurch entstehenden ungewöhnlichen Kosten werden von dem Regierungsbeamten reguliret, und auf die betreffenden Schuldner, nach Maasgabe ihres Rückstandes vertheilt.

§. 62.

Ueber die vollzogene Versteigerung muß der Obersteuerbote ein Protokoll nach dem beigefügten Muster Nro. 3.Muster Nr. 3. abfassen, welches dem Pfändungsprotocolle anzuhängen ist.
Dieses Versteigerungsprotocoll, nebst dem darunter zu setzenden Verzeichnis der Kosten, welches der Obersteuerbote unentgeltlich auszustellen hat, muß derselbe sogleich nach vollbrachtem Verkauf dem Ortsvorstande und dem anwesenden Steuereinnehmer, oder dessen Bevollmächtigten vorlegen.

§. 63.

Der Ortsvorstand prüft die Kosten, nach den unten (§. 68.) bestimmten Sätzen, ermäßigt sie erforderlichen Falles darnach, setzt den hiernach bestimmten Betrag unter das Protokoll, und unterschreibt dasselbe.