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Von dem Verfahren beim Verkaufe der Pfänder.

§. 53.

Hat der Gepfändete, er sey ein Steuerpflichtiger, ein Steuereinnehmer, oder der Obereinnehmer selbst, in den ersten 10 Tagen nach der Pfändung nicht bezahlt, und dem Obersteuerboten, welcher die Pfändung vorgenommen hat, je nach den vorgedachten verschiedenen Fällen, die Quittung des Steuereinnehmers, des Obereinnehmers, oder der Haupt-Staatskasse, sowohl über die Zahlung des Rückstandes, auf welchen gepfändet wurde, als der statt gefundenen Kosten der Pfändung nicht vorgezeigt; so soll vom 11ten Tage an zum Verkauf der gepfändeten Sachen geschritten werden.

§. 54.

Ist dem Obersteuerboten aber, bevor zum Verkaufe der Pfänder geschritten wird, diese Quittung vorgelegt worden; so hat er, daß und wann dieses geschehen ist, mit Anführung des Datums der Quittung, unter das Pfändungsprotokoll zu bemerken, solches dem Ortsvorstande, oder wenn die Pfändung gegen einen Obereinnehmer gerichtet war, dem Regierungsbeamten, vorzulegen, damit die Pfänder, deren Verkauf nunmehr nicht statt findet, dem Gepfändeten zurückgegeben werden, die Zurückgabe derselben, unter der Mitunterschrift des Ortsvorstandes, oder des Regierungsbeamten, auf dem Protokolle bescheinigen zu lassen, und alsdann mit diesem Protokoll ebenso weiter zu verfahren, wie in §. 70. vorgeschrieben ist.

§. 55.

Muß zu dem Verkaufe der Pfänder geschritten werden; so geschiehet derselbe durch den Obersteuerboten im Wege der öffentlichen Versteigerung. Der Obersteuerbote bedarf, um nach Ablauf der gesetzlichen Frist zum Verkauf der Pfänder zu schreiten, keine besondere Weisung, indem der Pfändungsbefehl darauf schon mit gerichtet ist.

§. 56.

Die Versteigerung muß 3 Tage vorher, also spätestens am siebenten Tage nach der Pfändung, dem Publikum bekannt gemacht werden, und zwar auf die nemliche Art, wie die Bekanntmachung anderer öffentlichen Versteigerungen in dem Orte zu geschehen pflegt. Diese Bekanntmachung muß am Tage des Verkaufs, vor demselben, wiederholt werden, und der Obersteuerbote hat das desfalls Erforderliche einzuleiten.

§. 57.

Der Verkauf von Pfändern, welche bei einem Steuerpflichtigen ergriffen sind, darf gleich der Pfändung, nur mit Vorwissen des Ortsvorstandes, und in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen geschehen. Der Obesteuerbote muß daher, bevor er zum Verkaufe schreitet, dem Ortsvorstande das Pfändungsprotokoll vorlegen, welcher darunter, daß solches wegen des Verkaufs geschehen sey, zu bescheinigen hat. Wegen Stellung der beiden Zeugen finden die bei der Pfändung nach §. 29. geltenden Vorschriften statt.