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denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Dieser Öffentlichkeitsbegriff ist auch auf Handlungen vor der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 anwendbar (vgl. BT-Drs. 15/38, S. 17: „Die Definition der Öffentlichkeit einer Wiedergabe in dem neu gefassten § 15 Abs. 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht.“), als das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung noch als unbenanntes Recht der Verwertung des Werks in unkörperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG a. F. geregelt war (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [961] – Paperboy).

bb) Die Voraussetzung der Öffentlichkeit ist im Streitfall bei keiner der drei von den Beklagten praktizierten elektronischen Versandarten gegeben.

Im Streitfall erfolgt der Versand der Grafikdatei per E-Mail nur jeweils an den einzelnen Besteller eines ganz bestimmten Aufsatzes. Jedenfalls in einer solchen Gestaltung, die nicht das wahllose Streuen eines einheitlichen Inhalts per E-Mail an eine Vielzahl von Empfängern zum Gegenstand hat, kann nicht die Rede davon sein, dass die Grafikdatei für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei; vielmehr ist sie nur für eine einzige Person bestimmt und berührt deshalb das Recht der öffentlichen Wiedergabe in keiner seiner Ausprägungen (vgl. v. Ungern-Sternberg in: Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 20 Rz. 50, Dreier, a. a. O., § 19a Rz. 7; Ehrhardt in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 19a Rz. 31; vgl. auch Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 20 Rz. 25).

In gleicher Weise wird bei der Übertragung per FTP aktiv die Grafikdatei lediglich auf dem Server des jeweiligen Bestellers hinterlegt. Eine Bestimmung für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit ist nicht gegeben.

Auch bei der Übertragung per FTP passiv ist – selbst wenn sie von den Beklagten mit dem mehrdeutigen Begriff des Internet Downloads bezeichnet worden ist, der auch für andere Übermittlungsarten verwendet wird, die das Recht der der öffentlichen Wiedergabe berühren mögen – nur jeweils ein einzelner Besteller Adressat der Zugänglichmachung. Der Schutz des bibliothekseigenen Servers gegen die Erfassung durch Suchmaschinen mittels einer Firewall und

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_032.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)