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Schutzfähigkeit nicht ohne weiteren Vortrag zwingend von der Rechtsinhaberschaft der Verlage ausgegangen werden kann. Auch auf die GEMA-Vermutung zur Wahrnehmungsbefugnis einer Verwertungsgesellschaft (vgl. BGH, a. a. O., – GEMA-Vermutung I) oder die Vermutungsregelungen des § 10 Abs. 2 UrhG oder des Art. 5 der der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) können sich die Kläger nicht berufen, wobei es ohne Belang ist, ob die Richtlinie trotz bislang fehlender Umsetzung in nationales Recht insoweit unmittelbar angewendet werden könnte. Wegen der Abstraktheit der Beschreibung der Aufsätze, die den Beklagten jede Widerlegungsmöglichkeit nimmt, ist insoweit ebenso wenig Raum für die Anwendung einer Vermutungsregelung wie bei der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit.


3. Der Versand der sechs Aufsätze durch die Beklagten verletzte teilweise die klägerischen Nutzungsrechte.

a) Soweit die Beklagten Kopien der sechs Aufsätze in elektronischer Form (per E-Mail, FTP aktiv oder FTP passiv) versandten, verletzten sie das Vervielfältigungsrecht des jeweils entsprechenden Klägers aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dagegen war deren Versand per Post oder Telefax gerechtfertigt.

aa) Sowohl beim Versand in elektronischer Form als auch beim Versand per Post oder Telefax werden bereits im Inland Vervielfältigungsstücke hergestellt. Insbesondere werden beim elektronischen Versand nicht erst beim Empfänger, sondern bereits bei der versendenden Bibliothek im Inland Dateien angefertigt, die Vervielfältigungen des jeweiligen Aufsatzes darstellen (vgl. Wandtke/Grassmann ZUM 2006, 889 [890 f.]). Darin liegt ein Eingriff in das jeweils den Verlagen eingeräumte Vervielfältigungsrecht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG.

bb) Diese Eingriffe waren nach dem bis zum Ablauf des 12. September 2003 geltenden Urheberrecht insgesamt gerechtfertigt, sind es nach dem seitdem geltendem Recht jedoch nur, soweit ein Versand per Post oder Telefax erfolgt.

(1) Hinsichtlich des Versandwegs Post oder Telefax ist lediglich der Versand an andere inländische Bibliotheken zur Weitergabe an deren Auftraggeber streitgegenständlich, wie sich daraus ergibt, dass dieser Versandweg lediglich in den Berufungsklageanträgen I. 1. b) und I. 2. b)

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_026.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)