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Teil 2


Die zulässigen Berufungen sind teilweise begründet.


A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge auch insoweit hinreichend bestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), als sie allgemein auf Zeitschriften – einschließlich solcher, die noch gar nicht gegründet sind – bestimmter Verlage und auf Aufsätze – einschließlich solcher, die noch nicht geschrieben sind – in bestimmten Zeitschriften abstellen.

Nach der genannten Vorschrift dürfen ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüflings- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2005, 692 [693] – „statt“-Preis m. w. N.).

Danach bestehen gegen die Klageantragsfassungen im Streitfall keine Bedenken. Die Kläger haben zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich jedes Aufsatzes, der das formale Kriterium der Veröffentlichung in einer von den genannten Verlagen herausgegebenen Zeitschrift erfüllt, Ansprüche geltend machen. Damit ist der Sachverhalt, zu dem die Kläger der Entscheidung des Gerichts herbeiführen wollen, hinreichend klar umrissen und erlaubt den Beklagten eine erschöpfende Verteidigung (nicht zuletzt mit dem Einwand, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit sei nicht für alle solchermaßen abstrakt beschriebenen Aufsätze dargetan). Die Beklagten können auch im Zeitpunkt einer möglichen Verletzungshandlung unschwer feststellen, ob eine bestimmte Zeitschrift von den genannten Verlagen herausgebracht wird und ob ein von ihnen in Betracht gezogener Aufsatz in einer solchen Zeitschriften erschienen ist (vgl. BGH GRUR 1999, 325 [327] – Elektronische Pressearchive; GRUR 1997, 459 [460] – CB-Infobank I).

Ob den Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche für alle derartigen Aufsätze – auch solche, die noch nicht existieren – zustehen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Das gilt auch hinsichtlich solcher Aufsätze, die zwar bereits veröffentlicht sind, aber in den Anträgen nur abstrakt dadurch beschrieben werden, dass sie in Zeitschriften der genannten Verlage erschienen seien.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_020.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)