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Nach deutschem Recht könnten sich die Kläger nur auf die ihnen unstreitig eingeräumten Nutzungsrechte an den sechs ausdrücklich genannten Aufsätzen berufen. Soweit sich die Klageanträge auf andere Aufsätze bezögen, sei die Aktivlegitimation bestritten und von den Klägern nicht dargelegt worden.

Die sechs konkret genannten Aufsätze seien nach deutschem Recht unstreitig urheberrechtsschutzfähig. Sie genössen jedoch keinen Schutz als Teile eines Sammel- oder Datenbankwerks, da nicht dargetan sei, dass die wissenschaftlichen Zeitschriften, in denen sie veröffentlicht wurden, Sammelwerke seien, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet seien und hinsichtlich der Anordnung der einzelnen Artikel im jeweiligen Heft einen schöpferischen Gehalt aufwiesen.

Der Kopienversanddienst des Beklagten zu 2. greife in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und – soweit nicht die Privilegierung des § 53 UrhG greife – auch in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) ein. Die Texte würden in Deutschland vervielfältigt und verbreitet. Soweit sie nicht durch den Privilegierten, sondern – wie beim Subito Library Service – durch eine andere Bibliothek bei den Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. bestellt würden, scheide eine Berufung auf § 53 UrhG wegen dessen Absatz 6 Satz 1 aus; die angefragte Bibliothek habe keinerlei Einfluss darauf, ob sich derjenige, der die Bestellung bei der anfragenden Bibliothek veranlasst habe, auf einen Privilegierungstatbestand berufen könne.

Dagegen würden die Texte nicht i. S. d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Beim Versand per E-Mail sei allgemein anerkannt, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben werde, da es an einen bestimmten Empfänger adressiert sei. Aber auch beim Versand per FTP passiv seien Dritte durch den nur dem Besteller mitgeteilten Link auf eine durch Firewall geschützte FTP-Seite vom Zugang ausgeschlossen. Ebenso verhalte es sich bei der Versandart FTP aktiv, da es dort allein im Verantwortungsbereich des Bestellers liege, seinen FTP-Server durch eine Firewall zu schützen und die Textkopie nur im Rahmen des ihm zugedachten Umfangs zu nutzen.

Die von den Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 13. September 2003 vorgenommenen Vervielfältigungen für den Versand im Inland seien durch die weite Fassung des bis zum letztgenannten Datum geltenden § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG a. F. unabhängig davon privilegiert gewesen, ob es sich um analoge oder digitale, entgeltlich oder unentgeltlich hergestellte

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_014.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)