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Der Beklagte zu 1. ist der Träger der Universitätsbibliothek Augsburg, die wiederum Mitglied des 2002 ins Vereinsregister eingetragenen und mittlerweile als gemeinnützig anerkannten Beklagten zu 2. ist. Dieser betreibt keine eigene Bibliothek, sondern fungiert seit dem 1. Januar 2003 als übergeordneter Dachverein seiner Mitgliedsbibliotheken. Er organisiert den gemeinsam betriebenen Lieferdienst Subito, der 1997 als Testbetrieb seinen Dienst aufnahm. Federführend ist seit dem 1. Januar 2000 die Technische Informationsbibliothek Hannover, die der Kläger zu 1. bereits 1994 wegen des von ihr damals betriebenen Kopienversanddienstes verklagt hatte; jenes Verfahren endete mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1999-1 ZR 118/96 (GRUR 1999, 707 ff. – Kopienversanddienst).

Subito ist eine 1994 durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und den Präsidenten der Kultusministerkonferenz ins Leben gerufene Initiative von Bund und Ländern mit dem Ziel, ein elektronisches Informationssystem bereitzustellen, das von der Suche nach wissenschaftlicher Information (Recherche) über die Bestellung bis zur Lieferung reicht. Im Rahmen des Subito-Lieferdienstes stellen die dem Beklagten zu 2. angeschlossenen Bibliotheken Nutzern auf Anfrage und gegen Entgelt, das vom Beklagten zu 2. erhoben und kassiert wird, Kopien von einzelnen wissenschaftlichen Aufsätzen aus Zeitschriften bereit, die in einer der angeschlossen Mitgliedsbibliotheken einstehen.

Die Auslieferung der bestellten Kopie über die Mitgliedsbibliotheken erfolgt nicht nur per Post und Telefax, sondern auch per E-Mail, FTP aktiv oder Internet-Download (FTP passiv). Beim Versand per E-Mail erhält der Besteller eine eingescannte Grafikdatei des gewünschten Aufsatzes als Anhang zu einer E-Mail zugeschickt. Beim Versand per FTP aktiv hinterlegt die liefernde Bibliothek das elektronische Dokument auf dem FTP-Server des Bestellers. Dieser entscheidet dann über den Zeitpunkt, zu dem er das Dokument öffnet und betrachtet sowie über den weiteren Zeitpunkt, zu dem er das Dokument gegebenenfalls ausdruckt. Als Alternative hierzu hinterlegt die liefernde Bibliothek beim Versand das elektronische Dokument für einen gewissen Zeitraum auf ihrem eigenen FTP-Server und schickt dem Besteller per E-Mail einen spezifischen und jeweils neu erstellten Link auf eine Seite des FTP-Servers (FTP passiv). Der Empfänger entscheidet dann über den Zeitpunkt, zu dem er den FTP-Server der Lieferantin aufsucht, um dort das Dokument zu betrachten, herunterzuladen und gegebenenfalls auszudrucken. Bei Weiterleitung der Linkadresse ist es auch anderen Personen möglich, diese Internetseite zu betrachten und das dort hinterlegte Dokument herunterzuladen.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_006.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)