Seite:De Merian Sueviae 142.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

im besagtem Jahr erwöhlt / Anno 1100. von seinem Diacono, vmbgebracht worden sey; vnnd setzet er die folgende Aebbte im 2. Theil seiner Schwäbischen Chronic / am 296. Blat. Der jetzige heißt Dominicus, so mit den Herren Erbtruchsassen von Waldburg Strittigkeit hat / wie auß einer de dato Kißlegg / den 26. Martij Anno 52. außgelassener / vnnd dieses Jahrs in 4. mit dem Titul: Gründlicher Bericht / vnd nothwendige Ehrenrettung der Hoch- vnd Wolgebornen Grafen / vnd Herrn / Herrn Christophen / vnd Herrn Hanß Ernsten / Gebrüdern / deß H. Röm. Reichs ErbTruchsassen / Grafen zu Friedberg / vnnd Trauchburg / Herrn zu Waldburg / vnd Scheer / etc. wider dero mit Erb-Casten-Vogtey / Schutz- vnd Schirm zugethanen S. Jergen Gottshauß Isni / jetzigen Abbten Dominici vnbillich außgesprengte / vnd / in propia causa publicirte Excommunications Proceß / vnd nichtige Protestation, gedruckter Schrifft zu ersehen; darinn vermeldet wirdt / daß der Fiso lis habe wollen das Closter für ein vnmittelbaren Standt halten; darwider sich aber Trauchburg / vnnd der Abbt / gesetzt; biß solches endlich persententiam, den 15. Septemb. Ann. 1591. von der Fiscalischen Klag absolvirt worden. Hernach im Jahr 1594. seye zwischen der regierenden H. zu Trauchburg / als dahin dises Closter gehörig / Herrn Avo paterno, Herrn Christoffen / etc. vnnd dem Abbt / ein Vertrag gemacht worden: Es habe der Abbt / (oder das Closter / so mit hoher / vnd niderer weltlichen Oberkeit Trauchburg vnderworffen / ) in der Herrschafft Trauchburg ligende eigenthumbliche Güter / vnnd gesessene Leute / Mühlinnen / Hammerschmittin / etc. vnd besagte Herrschafft auff Aebbtischen Gültgütern eigene Leuth / vnd hergegen der Abbt / vnnd das Gottshauß Ysni / auch auff Trauchburgischen Gütern / (wiewol allein mit consens der Herrschafft) Leibeigene Leut: Vnd was daselbst ferner stehet, darauß auch zu sehen / daß Kißlegg / jetzt den Hochwolgedachten Herrn ReichsErb-Truchsessen zu Trauchburg gehörig ist / denen deßgleichen Rohrdorff / vor Jahren / zuständig gewesen vnd vielleicht noch.


Jungenaw /

Ein Gräfl. Fürstenbergischer Marckt / so Crusius ein Stättlein nennet. Ligt vnderhalb Veringen / an der Lauchart / vnd gehört eine Herrschafft darzu.


Justingen /

Ein vornehmes Schloß / nahend New-Steußlingen / vnnd dem Closter Vrspringen / vnd nicht gar weit von dem Stättlein Schelklingen gelegen; darzu eine Herrschafft gehörig / so einen Stand deß Reichs / vnnd Schwäbischen Craisses / macht / vnd Monatlich Einfach auff fünff zu Fuß / oder 20. Gülden / vnd zum Cammergericht jährlich auff eylff Gülden / oder / wie ich in einer Verzeichnuß gefunden / eylff Gülden 42. kr. 1. Heller Angeschlagen ist. Hat lang den Herren von Freyberg / Freyherrn zu Justingen / vnnd Oepfingen / gehört / hernach aber ist deßwegen Streit vorgefallen. In der Anno 1649. den 11. 21. Junij / zu Nürnberg / bey den Friedens Execution Tractaten / vbergebnen Verzeichnuß / der noch nicht restituirten Orth / etc. wirdt gemeldet / der junge Herr von Freyberg (Herrn Lutzen / so vil man Nachricht hat / seeligen Sohn) suche restitution der Herrschafft Justingen / vnd anderer Güter / wider Obrist Kellern / weiln solche / in der Litispendentz, seinem Herren Vattern entzogen worden; das petitorium aber bleibe dem Herrn Keller offen / welcher gesagt / habe den halben Theil solcher Herrschafft apprehendirt, vermöge eines Vergleichs / so das Instrumentum Pacis nichts angehe. Vnnd in der specification Restituendorum in tribus mensibus, stehet also: Freyberg Justingen / cont. Obristen Keller / & vice versa, wegen der Herrschafft Justingen.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Sueviae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1643/1656 (Faksimilenachdruck 1925), Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Sueviae_142.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)