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vnd wo sie es gleich herbrächten. Wie von disem / vnd was von den Land- vnd Statt-Vögten / auch der Statt Privilegien / gesagt worden / in Wolff Dieterich Caesaris Augspurgischen Chronick zweyten vnd dritten Theyl / vnd beym Crusio part. 3. Annal. Suev. lib. 2. c. 17. fol. III. außführlich: Vnd ingleichem beym besagten Caesare d. part. 3. fol. 104. & 111. von der Statt Gräntzen gegen Bäyern / vnd Burgaw / zu lesen. Vnd stehet von solchen Gräntzen auf Bäyern zu / in einer geschriebenen Chronick deß gantzen Fuggerischen Geschlechts / daß die Grentzen gemeiner Statt Augspurg / vnten von dem Obern Haag / da die Wertach in den Lech fleußt / hinauff biß an die Moringen Aw / von der Statt Augspurg / biß an den Fluß deß Lechs / mit Bewilligung Hertzog Albrechts in Bäyern / seyen erstreckt worden: Vnd habe E. E. Rath in diesen Grentzen alle Todtschläg / vnd bußwürdige Sachen / ohn alles Verhindern / zu straffen / welches zuvor viel Vneinigkeit zwischen den Fürsten auß Bäyern / vnnd E. Erbarn Rath der Statt Augspurg / geben habe: vnd sey solche Gräntz mit eychenen dicken Säulen am Lech auff vnnd auff / außgezeichnet worden / so Herr Hanß Jacob Fugger Anno 1559. bey Ihr Durchleucht / dem Hertzogen Alberto, der Statt erlangt / vnd außgebracht habe: In einer andern Verzeichnuß stehet / (ob es sich aber also verhalte / wir nicht für gewiß setzen) daß die Säul von der Statt am Lech hinauf anderthalb Stund / welches Zeichen aber nicht bedeut / daß die Statt so weit da zu gebieten hätte / oder die Frefel zu straffen / sondern vmb deß willen / daß die Leut wissen / wie weit sie auß jeder Herrschafft den Lech verwahren / vnd das Gestad erbawen / vnd erhalten müssen / wie er dann offtmals mächtig eynreisset. Wann der Enden ein Bäyer sich vergreifft / so mag er für einen Richter begehren / wo er will / wann aber ein Stattvogts-Diener darbey wäre / oder darvon hörete / so ließ er es nicht anderstwohin kommen / dann er hat auch einen Theil darvon. Vnd in solcher Bemarckung hat die Statt / vnd jhre Fischer Vergünstigung zu fischen / aber kein Eygenthumb. Was aber sonsten das Regiment dieser weitberühmbten ReichsStatt betrifft/ so ist solches vor Zeiten bey den Patritiis, oder Geschlechtern / gewesen / vnnd wurden die beyde Stattpfleger mit der Zeit / alle Jahre geändert / vnd newe erwöhlet. Aber Anno 1368. als Graf Vlrich von Helffenstein Landvogt / vnd Cunrad Heppingen / ein Ritter / Stattvogt allhier waren / vnnd die Frucht vnnd Getraid gar wolfeyl gewesen; Auch ein Pfundt Kühfleisch einen Pfenning / ein pfund Schmaltz 4. pfen. vnd 1. Maß Wein 2. Pfen. golten / entstund den 30. Oct. ein Aufflauff von der Bürgerschafft / vnd wurde darauff den Geschlechtern jhr Gewalt beschnitten / vnd geordnet / daß die Geschlechter nicht allein deß Statt-Regiments / wie bißhero / fähig seyn / sondern hinfort in hundert Jahren / vnnd einem Tag (mit welcher Zeit die Teutschen gemeinlich das jenige / so ewig wären solte / bestimpt) zween Burgermeister / einer auß dem Herren Geschlecht / der ander auß den Zünfften jährlich erwöhlet würden / welche auch gleichen Gewalt hätten: Item / daß man die gantze Burgerschafft in gewisse Zünfften abtheilen / vnnd die Zunfftmeister nicht die wenigste im Rath geachtet werden solten. Vnd solches Regiment währete biß auffs Jahr 1548. in welchem Käyser Carolus V. dasselbe wider änderte / vnd Leon Ravenspurgern / vnnd Marxen Vlstett / Geschlechter / zu Statthaltern: Item / Conrad Rechlingern / Bartholome Welsern / Wolffen Langenmantel vom doppelten R. Hansen Baumgartnern / vnd Anthoni Fuggern / alle Geschlechter / zu geheimen Räthen: Vnd die vbrige / als sechs Burgermeister / vnd ein vnd zwantzig Rathsherrn / auch alle / biß auff drey (die doch den Patritiis verschwägert waren) von Geschlechtern / gesetzt. Denen er noch 7. Rathsherren auß der Gemeinde / als Weber / Krämer / vnd andere / zugeben: Hernach die Zünffte auffgehoben / vnd die Zunfftmeister abgeschafft hat.

Anno 1552. als die Fürsten / den 4. Aprilis / diese Statt gutwillig eynbekamen / da wurde der Rath wider geändert. Aber gleich darauff im Augusto / da der Käyser / auff getroffenen Frieden zu Passaw / wider hieher kommen / da wurde der alte Rath / wie er vor 4. Jahren geordnet worden / wider angestellet: Gleichwol Anno 1555. auff Zulassung

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Sueviae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1643/1656 (Faksimilenachdruck 1925), Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Sueviae_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)