Seite:De Merian Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae 073.png

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gäw an einem See / so von dieser dem Hertzog von Longueville zugehörigen Statt / den Namen / gelegen / welcher See 4. Meyl Wegs lang / vnnd mit einer schönen vnnd gar lustigen Landschafft / von Weinwachs / vnd allerhand guten Früchten / auch vielen Schlössern / Flecken vnd Stätten / als Bouldry, Columbier, Gudrefin, Estavaye, Granson, Yverdon, etc. auch vnfern darvon S. Aubin, Grandcourt, vnd andern vornehmen Orten mehr / vmbgeben ist: wohin aber allsolche Oerter / vnd wieviel davon zu der Graffschafft Newenburg gehörig / will sich nicht finden lassen. Der Seewein / so allhierumb wächst / ist den Bernern / vnd Solothurnern wolbekandt. Vnd gibt solcher See allen Flecken vnnd Orthen / so darumb ligen / Fisch genug / vnnd besonders fängt man darinn / Jährlichen ein vnzehliche Menge kleiner Fischlein / die man Heurling heist / vnnd weit verführet. Es ist eine Graffschafft bey besagter Statt Newenburg / welche nach Absterben der alten Graffen deß Orts / an Hochberg kommen / nach deme der letzte Graf Hans von Freyburg / vnd Welschen Newenburg / der Anno 1438. gestorben / seine Land / Marggraf Rudolphen von Hochberg vnnd Rötelen / seinem Schwager / vermacht hat. Von welchen Herrn von Hochberg / diese Graffschafft folgends / durch Heyrath / an die Hertzogen von Longueville in Franckreich kommen ist. Die Statt Bern hat dieselbe im Namen aller Eydgenossen / als sie mit König Ludwigen dem XII. in Franckreich gekrieget / eingenommen; Aber Anno 1529. wurde sie wieder / mit gewissem Beding / deß Hertzogs von Longueville Wittib / Joannae von Hochberg / restituirt: Vnd ist der Hertzog von Longueville, als Herr dieser Graffschafft / heutigs Tags mit den Bernern im Bund / vnd Burger zu Bern / wiewol er vor wenig Jahren / ein Zeitlang / wegen der Statt Newenburg / in etwas Widerwillen mit ihnen / den Bernern / gelebt. Anno 1645. hat besagter Hertzog den Obristen Molordin / zum Statthalter hieher verordnet. Munsterus sagt / daß das Land / so auff der andern seiten deß gedachten Neuenburger Sees / von Biel / biß gen Orben / liget / fast vnter die Eydgnoßschafft gehöre. Das Wasser allda / der Syon genannt / hat Anno 1579. grossen Schaden gethan. Es gehöret dem gedachten Hertzogen von Longeville, auch Valangia, oder Valendys / zu / so nahend Newenburg gelegen / vnnd etwann ein besonderer Graffensitz gewesen ist.

So hat / vor Zeiten / zur Grafschafft Newenburg / auch gehört das am Bieler-See gelegene Stättlein


Nüwenstatt / oder Ville nove:

Heutiges Tags aber hat ein Bischoff von Basel etwas Gerechtigkeit daselbst / vnnd haben doch darbey die Innwohner sondere Freyheiten / vnnd seyn Burger zu Basel. Besihe hievon Joh. Stumpfium, in der Schweitzer- vnd Mich. Stettlern in der Nüchtländischen Chronic. Vnd so viel von dem Ersten Haupt-Volck / nemblich den Eydgnossen / vnnd ihren Mitverwandten.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae. , Frankfurt am Main 1654, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Helvetiae,_Rhaetiae_et_Valesiae_073.png&oldid=- (Version vom 23.2.2020)