zu Wormbs. Der jetztregierende Herr Ertzbischoff / vnd Churfürst ist Herr Anshelmus Casimirus, in der Ordinnung der CII. Bischoff / der LXII. Ertzbischoff / vnd wann gedachter Willigisus, der Erste Churfürst solte gewest seyn / wie viel wollen / der XLVI. Churfürst / vnnd zwar der Fürnehmbste vnter den Churfürsten / derselben Decanus, vnd deß H. Reichs Ertz-Cantzler durch Germanien / welcher die andere seine Herren MitChurfürsten zur Wahl eines newen Keysers berufft / denselben / wann sie erscheinen / den Eyd gibt / ihre Vota, oder Stimmen samlet; vnd auff die letzte / wann Er auch gefragt wird / sein Votum gibet. Er sitzt dem Römischen Keyser zur Rechten / ausser in dem Ertzstifft Cölln. Er hat das Archivum Imperii publicum in seiner Verwahrung; wie auch die Reichs-Matricul. Der Keyserliche Reichs-Hoff-Rath / vnd Cantzley / ist ihme verpflichtet. Er führet auch das Directorium in dem Churfürstlichen Rath. Er berufft die Deputierte auff den Deputations-Tag; wie auch die Visitatores zu dem Visitations-Convent. Vnd hat noch mehrere Freyheiten / vnd Gerechtigkeiten; wie bey denen / so de Jure publico geschrieben / als D. Arumaeo, Dan. Othone, Joan. Limnaeo, vnd andern: Item / in Notabilibus Speidelii voc. Mayntz / zu lesen. Es meldet Wil. Kyriander part. 6. Annal. Aug. Trever. in f. fol. 58. als auff dem Reichstag zu Soissons, dem Hylderico in Franckreich der Königliche Name entzogen / vnd dem Pipino gegeben worden / daß ihn den Pipinum, gleich darauff in der Kirchen S. Bonifacius gesalbet habe. Vnd deßwegen / sagt er / solle der Ertzbischoff von Mayntz / (als deß besagten Bonifacii Stul-Erb / vnd Nachfolger) die erste Stell / wie man darfür halte / vnter den Churfürsten / in der Wahl eines Teutschen Keysers / den man einen Römischen König nenne / biß daher haben. Zu welchem auch dieses könte gethan werden / daß diese Würde noch von den alten Keysern / vnd Königen her kommen / bey welchen der ErtzCantzler allezeit ein Geistlicher gewesen / der einen andern / so das Directorium, in Verrichtung der Geschäfft / vnd Außfertigung der Brieff / geführet / vnter sich gehabt hat. Es seyn vber das vnter ihme / als einem Ertzbischoffen / zwölff Bischöffe / vnnd zwar in dieser Ordnung / wie sie in den Jahrs Calendern verzeichnet werden; nämlich / zur Rechten / Wormbs / Speyer / Straßburg / Cur / Padelborn / vnd Halberstatt: Zur Lincken / Würtzburg / Aichstatt / Verden / Hildesheim / Costantz / vnd Augspurg. Es seyn vor Zeiten auch die Bischöffe von Prag / vnd Olmütz / vnter diesem Ertzbischoff gewesen; der etwan auch die Könige in Böheim gecrönt hat. Vnd schreibet Goldastus in seinen Commentariis de Bohemiae Regni, etc. Juribus, ac privilegiis, lib. 3. cap. 10. pag. 339. daß dieses ein alte deß Ertzbischoffs zu Mayntz praerogativa, daß Er die von dem Keyser newlich creirte König crönte / vnd salbete; welches auff ihren / der Ertzbischöffe / Gräbern allhie zu Mayntz / in dem Dom / in acht genommen werden könne; allda etliche Ertzbischöffe die Könige / so sie confirmiert / vnd welche in Jünglings Gestalt abgebildet seyn / gleichsam als Geistliche Söhn / vnter der Hand halten. In Summa / es wird dieses Ertzstifft für das würdigste[ws 1] gehalten; vnd / nach Rom / Mayntz der heilige Stul genant.
Was nun die Stätte / vnd Stättlein / belanget / welche diesem Ertzstifft der Zeit vnterworffen: So ist von denen an der Bergstraß / bey Beschreibung der vntern Pfaltz: Von Rheineck / Lohr / vnnd Königshofen aber / in dem Franckenland / Bericht geschehen: Vnd kompt Erfurt / allda der Herr Churfürst viel Gerechtigkeiten hat / bey Thüringen / vnnd Epstein / in Hessen eyn: Die Vbrigen / so wir finden / vnd erfahren können / folgen allhie nach dem A B C / damit kein Ort dem andern / deß Vorzugs halber / neydig seyn dörffe: Als:
Amelburg / von theils Amoeneburg / vnnd
Lateinisch Amelburgum genannt / ist ein
Mayntzisch Stättlein / vnnd Schloß / auff einem hohen
Berg / vnd Felsen erbawet / vnd von Hessischem
Gebieth / vmbschlossen / vnnd nahend der Statt
Marpurg gelegen; dessen Namen Theils von der
Lustbarkeit deß Orts herführen. Aber Nicolaus
Serarius lib. 3. Rerum Mogunt. p. 496. sagt: Daß wir
nicht gedencken sollen / daß solcher von der amoenitet,
oder Lustbarkeit / ob schon etwas darvon allda
seye / herkomme. Dann die alten Hessen der
Lateinischen Spraach / vnnd der anmühtigen Studien /
gantz vnerfahren gewesen. Vnd vermeynet er / daß
solcher Ort Amanaburgum, von dem Wasser
Oma, oder Amana, Ohm / daselbsten / genant
werden möchte. Das Feld rings herumb ist schön /
lustig / vnd eben / vnnd wird das Stättlein weit / vnd
breyt im Land auff etliche Meilen gesehen. Hat ein
Geistlich Domstifft / oder Collegial-Kirch / zu S.
Johann dem Täuffer genannt. Anno 1632. hat
Landgraff Wilhelm auß Hessen diesen Ort mit
Accord eingenommen. Anno 1633. im Herbst / eroberte
ihn der Obriste Böninghausen / durch Vorschub
der Innwohner / wider: Darauff denselben
vorgemelter Landgraff / abermals belägerte / vnnd
occupierte. Aber Anno 1640. eroberten ihn / im
Novembri, die Keyserischen durch Accord wider.
Hernach Anno 1644. haben ihn die Hessische Völcker
7. Monat / biß in den 14. 24. May 1645. plocquiert
vnd belägert gehalten / da sie dann von der
Chur-Bayrischen Armee entsetzt / vnd die Hessischen
darvon abgetrieben worden. Es ligt zu nächst darbey
das Hessisch Stättlein Kirchhain. So seyn auch
nahend daselbst Marckdorff / oder Martorff /
vnnd Melnaw (so ein Schloß hat.) Ob
aber solche beyde Ort / wie auch Hotzfeld / weiln
Landgraff Herman auß Hessen / vmbs Jahr 1380.
darwider gekriegt hat / Mayntzisch seyn / haben wir
nicht erfahren können.
Amorbach / oder Amerbach / in dem
Odenwald / oder doch nicht weit davon / an dem Fluß
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: würdigdigste
Matthäus Merian: Topographia Hassiae. Frankfurt am Mayn: Matthäus Merians Erben, 1655, Seite VII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Hassiae_250.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)