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Kirchhof / und Tantz-Hauß gehabt / davon der Kirchhof / in der Stadt / und die Judengassen noch den Namen hat / und behält; und werden 4. Grabschrifften im neuen Kornhauß eingemauert gelesen. Dabey zu mercken / daß der Teutschen Juden Jahr-Rechnung / vom Anfang der Welt / biß auff das 1619. Jahr / macht 5379. Jahr. Als sie die Juden anno 1397. wegen vorgehabter Verrätherey / wie man ihnen zugemessen / auß Rotenburg / am Charfreytag / verjagt / und verbrennt worden / hat man darauff den Kirchhof zu der Burger Begräbnuß gebraucht / die Capellen eingenommen / und zur reinen Maria genannt. Dieser Kirchhof / und Capellen / seyn Anno 1520. als die Juden abermals / auff beschehene Auffkündigung / außziehen müssen / geweyhet; die Capellen aber hernach in Bäurischen Auffruhr zu Grund niedergerissen / und verwüstet worden. Den Kirchhof / oder Gotts-Acker / hat man vor das Röderthor hinauß transferirt / umbmauret / und ein Kirchlein darein gebauet / zu den Leichpredigten / welcher / sampt dem Kirchlein / den 16. Julii Anno 1562. ist eingeweyhet worden.

Im Jahr 1274. hat Käyser Rudolph der Erste der Stadt Rotenburg die Freyheit gegeben / drey Jahrmärckt zu halten; als Dienstags nach Ostern / und nach Pfingsten: Item auff S. Jacobs-Tag / und sollen alle und jede / so selbige besuchen / zu / und von den denselben / auff ein Meilwegs / ein Käyserl. und deß H. Reichs starckes Geleyt haben. Anno 1282. den 6. Junii hat höchstgemeldter Käyser Rudolphus, den Jahrmarckt / so die Kirchwey genennt wird / und vorzeiten bey den Franciscanern gehalten worden / 14. Tag nach Pfingsten acht Tag lang zu halten / gefreyet / also / daß alle Handelsleut / so den Marckt besuchen / für sich / ihre Haab / und Güter / ein frey / starck / sicher Geleyt haben / und gleich anderer Frey- und Reichs-Städt Messen / privilegirt seyn sollen. Anno 1331. und 1340. hat Käyser Ludwig die Andreas-Meß / und Niclas-Marckt / zu halten vergönnt / also daß sie den Abend anfangen / acht Tag / währen / auch mit allen Rechten / und Gnaden / als andere ihre Jahrmärckt / befreyet seyn sollen. An. 1370. hat Käyser Carl der Vierdte der Stadt vergont / den S. Lorentzen-Marckt / der vor dieser Zeit zu Gevsattel / in der langen Gassen / als man von S. Lenhard dahin reitet / bey dem Igelspach gehalten worden / in der Stadt zu haben / als dardurch viel Ubel verhütet würde / auch solches dem Reich / und der Stadt nützlicher / und friedlicher wäre: weil sonderlich einsmals / wegen eines / an einem Burger / ergangenen Mords / ein Aufflauff entstanden war. Anno 1406. hat Käyser Rupertus den Bartholomaei-Marckt / daß er / biß auff Egidii Tag währen sol / wie andere Messen / und Jahrmärckt / befreyet.

Das Regiment betreffende / obwoln allbereit in Anno 1230. diese Stadt ihre Burgermeister gehabt / so hatten sie doch auff die von dem Reich vorgesetzte Land-Richter zu sehen / biß vom Käyser Carolo IV. solch Landgericht / mit aller Zugehör / der Stadt übergeben worden / und sie also völligen Gewalt / in Geist- und Weltlichen / in Burger- und Peinlichen Sachen / gleich andern Reichs-Städten / erlangt / und biß dahero exercirt. Und bestehet der innere Rath von 16. Personen / so auß dem eussern Rath erkiest / und unter denselben fünff zu innern-Burgermeistern erwehlet werden / deren zween solch Ampt / einer von Walpurgis biß Leonhardi der ander von dar an / biß wieder Walpurgis / verwalten; deren jedem ein eusserer Burgermeister / auß dem eussern Rath / zugesellet wird. Es werden auch auß dem innern Rath zween Steurer / ein Baumeister / und ein Richter erwehlet / denen auß dem eussern Rath auch einer zugegeben wird; und sind die jenige Personen / in Handlung ihrer eygenen / oder ihrer Freund Sachen / umb ihres interesse willen / beym Rath außzutretten schuldig. Der Sachwalter selbsten / er sey Kläger / oder Antworter / der Anherr / der Vatter / der Sohn / das Enckle / der Bruder / Vatters Bruder / von eines Vatters Schwester wegen; Bruders / und Schwester Sohn / der Schweher / von Leuth wegen / die sein Sohn oder Tochter haben. Von eines solchen Schwehers / Bruders / oder Schwester wegen / der Eydam / oder Tochter-Mann. Schwager / der eines Vatters / oder eines Mutter Schwester hat. Schwager / der eines Schwester hat. Von eines Schwagers wegen / der eines Weibs Schwester hat. Endlich ein Pfleger / oder Vormund. So von jemands wegen ichts fürgelegt / gehandelt / oder gefragt wird / es sey in Rechtssprüchen / Aemptern / oder anderm / so sollen alle desselben Zunahmens / die desselben Geschlechts sind / außtretten / und nichts darinn handeln. Sollen auch in beyde Räth nicht gewehlet werden / Vatter und Sohn / nicht zween Brüder. Sonsten mögen wol darein gewehlet werden / zween die

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Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_119.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)