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in replica pro Imperio cap. 37. pag. 382. Norimbergam urbem non Germaniae modò, sed etiam totius Europae, imò Orbis terrarum ornamentum nominat. Mutius Germ. Chron. lib. 17. ap. Pistor. tom. 2. Germ. Script. pag. 138. Vid. Scotus pag. 113. num. 19. lib. 2. Comment. ad Tacit. Leges rutelares An. 1506. à Venetis, alias ab aliis accepit; unde Alii Venetam, Alii Valentinianensem in Hannonia. Alii Bruxellanam, matricem Norimbergensis nominârunt. Vide descriptionem hujus Urbis ap. Wehnerum, quae pro Bartholomaei Poemeri habetur: Vid. item Speidel. lit. B. n. 63. pag. 157. item d. Wehnerus, verb. Gericht. Patriciorum familias Anno 1614. Altorfii publicè exhibuit Mich. Piccartus, hoc ordine: Baumgartner / Böheim / Dörrer / Ebener / Führer / Geuder / Grund-Herrn / Groland / Haller / Holtzschucher / Hars-Dörffer / Im Hoff / Kressen / Köler / Löffelholtz / Muffel / Nützel / Pömer / Pfintzing / Rieder / Stromer / Schürstab / Starcken / Schlüsselfelder / Tetzel / Tucher / Volkamer / Welser. Et hi Patricii vocantur die Rathsfähige Geschlechter: die Andern / Erbare / aber Unrathsfähige Geschlechter / werden / vom Piccarto, nachfolgende genennet: Bloben / Baldinger / Camerarii, Gugel / Held / Köber / Kötzler / Oertel / Oelhaffen / Scheurl / Stockhamer / Schmidmer / Scherel / Schlaudersbach / Schleucher / Sitzinger / Till / Toppler / Trainer / Waldstromer. Anno 1521. ist ein Vertrag zwischen Pfaltzgraff Ludwigen / Chur-Fürsten / und Pfaltzgraff Friederichen / hernach auch Chur-Fürsten / wegen der / im Pfältzischen Krieg / eroberten Flecken / und Gütter / auffgerichtet worden / darinn bedingt / daß der Stadt Nürnberg / Lauff (als nehmlich Pfaltzgraff Philipsen daran gehabter halber Theil) Altorff / Velden / Stierberg / Petzenstein / der Pfaltz Gerechtigkeit auff Grünberg / (so zwar Nürnberg nicht mehr hat) sammt dem Schutz / und Obrigkeit / oder Vogtey / über das Closter Engelthal / gegen Bezahlung einer darfür bezahlten mercklichen Summa Gelds (Vid. Leodius lib. 5. p. 84. ad annum 1522.) bleiben solt / doch vorbehältlich der Pflatz vorkauffs Gerechtigkeit / wann der Rath deroselben Güter / eines / oder mehr / wieder verkauffen solte. Solche durch die Stadt Nürnberg eingenommene Flecken / seyn / ausserhalb Altorff / der Cron Böheim eigenthumb / und Bayern / und Pfaltz halben / ein wiederlösiger Pfandschilling gewesen. Dann sie / vor Jahren / Käyser Carl dem Vierdten / als König in Böheim / zugehörig gewest / welcher dieselben den Hertzogen zu Bayern / Pfandschillingsweise / mit vorbehaltener wiederlösung / eingethan. Solcher Wiederlösung nun vorzukommen / hat der Rath Anno 1506. die von der Pfaltz / und Bayern / zum theil eroberte / zum theil Contracts weiß an sich gebrachte Schlösser / Städt / Märckt / nemlich Lauff / Hersbruck / Reicheneck / Hohenstein / Stierberg / Petzenstein / Velden / und Heimburg / mit allen ihren Regalien etc. Nutzungen / sammt dem Schirm der Clöster / und Vogtey / der Pröbstey deß Closters Bergen / von weyland König Uladislao, und allen nachfolgenden Königen zu Böheimb / biß auff die jetzige Käyserl. Majest. etc. als / (Anno 1590. quo Articulatus libellus, ex quo haec, in Camera Imperiali oblatus) regierenden König zu Böheim / inclusivè zu Lehen empfangen. Anno 1524. ist / wegen Altenthann / gegen Altorff gelegen / ein Vertrag gemacht worden / darinn / unter anderm / dem Rath / ihre hohe und Fraisch-Obrigkeit zu Althenthan / sambt dem Kirchengesatz / und Schutz / auch Gerichtbarkeit / als gegen Altorff gehörig / vorbehalten worden. In obgemeldtem Vertrag de Anno 21. hat Nürnberg / neben andern mehr Schlössern / und Städten / sich deß auch obermeldten Schlosses Heimburg begeben / welches darauff Pfaltz von der Cron Böheim zu Lehen empfangen / und noch heutigs Tags empfähet. Der Fleck Altorff ist vor Jahren der Graffen von Nassau gewesen / folgends an die Burggraffen zu Nürnberg / hernach aber an einen Hertzog zu Pommern kommen / welcher denselben Flecken Anno 1393. Pfaltzgraff Ruprechten verkaufft hat. Rühret nicht vom H. Reich / noch einem andern Herrn / zu Lehen. Biß hieher Herr Limnaeus;der auch deß offentlichen Bancho allhie / so erstlich Anno 1621. den 8. Junii / publicirt / und auff Laurentii eröffnet worden / Ordnung p. 280. seqq. setzet: und ad Capitulat. Caroli V. pag. 305. berichtet / daß die Käyser Maximil. II. Matthias, und Ferdinandus III. die Stadt Nürnberg cavirt, weil Sie ihren ersten Reichstag nicht daselbst gehalten / daß es Ihr solte unschädlich seyn. Und ad Capitul. Ferdinandi I. p. 437. sagt Er also: Puto, Norimbergensibus magis consuli, si quando ornamenta illa ab ipsis requiruntur, Electores, qui Regem Romanorum elegerunt, et coronationem fieri cupiunt, sua requisitionis literis subscribant nomina, vel saltem in testimonium

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_104.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)