Seite:De Merian Frankoniae 095.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Carlstein auß Böhmen durch Käyser Sigismundum nach Plintenburg in Ungarn / und hernacher auß Ungarn gen Nürnberg / wie Andreas Ratisponensis in Chron. Bavariae am 100. Blat meldet / eingebracht / und selbige zu verwahren / der Stadt auff ewig anvertrauet worden.

Ferners ist wolermeldte Stadt Nürnberg auch privilegirt / daß der Burger Testament / wann sie von zweyen Genandten deß grössern Raths gesiegelt / gültig zu achten / nicht weniger / als wann sonsten an anderer Orten / die Testament vor einem Käyserlichen Notario / und sieben Zeugen auffgerichtet werden.

So hat auch die Stadt vom Käyser Carolo IV. erhalten / daß niemand befugt / in einer Meilwegs zurings umb die Stadt / eintzige Stadt / Marckt oder Vestung aufzurichten oder zu bauen.

Derselben sonderbare Zollfreyheiten in Handelssachen an vielen unterschiedlichen Orten seynd Reichskündig.

Es werden auch die Nürnbergischen Marckt- und Zollfreyhungen / in der Stadt Jährlich an 7. unterschiedlichen Orten Publicirt; Als bey dem Rathhauß / auff dem Fischmarckt / auff dem Lorentzer-Platz / am Kornmarckt / auff dem Weinmarckt / am Milchmarckt / und auff dem Heumarckt.

So dann hat die Stadt in denen Sachen / so sie / oder ihr gemeines Stadtwesen besonders angehen / das Privilegium Primae Instantiae, vermög dessen sie zuföderist vor ihren Außträg oder befreyheten Richtern / nemblichen den Burgermeistern und Räthen bey der Käyserlichen Freyen-Reichs-Städte / Windsheim und Weissenburg am Nordtgau / zu besprechen.

In ihrem Wappen führet diese Löbliche Stadt einen halben schwartzen Adler im gelben Feld / und drey rothe und weisse Feld oder Balcken / so das rechte alte Nürnberger Wappen / welches die Stadt vor ihrer Zerstörung gebraucht hat. Weilen aber damaln / wie oben gemeldt / das Schloß nicht gewonnen worden / auch die Stadt von dem alten Käyser Henrico IV. nicht abweichen wollen; so ist die Stadt einer Jungfrau würdig geachtet / und ihr das Wappen mit dem Jungfrauen-Kopff / sampt einer Cron und gantzen Adlers Leib gegeben worden / so zu gemeiner Stadt Insigel gebrauchet wird.

Es hat diese Stadt auch ein zimlich Land / und darunter die Städtlein Herspruck / Lauff / Altorff / (da eine berühmbte hohe Schul ist / ) Velden / Hohenstein / Hilpoltstein (gegen dem Gebürgwerts gelegen) Hausseck / Lichtenau / Grefenberg und andere Ort mehr / sampt aller Hohen und Nidern Jurisdiction, und andern Zugehörungen und Rechten: Dahero dann die Stadt Nürnberg auch einen so starcken Reichs-Anschlag / zum Römerzug / nemblichen Monatlich einfach 40. zu Pferd und 250. zu Fuß / oder an Geld 1480. Gulden hat. Da hingegen jetzund / solch ihr Land und Gebiet sehr verwüstet ist. Auß solchen Städtlein oder Aemptern und Landpflegen / so diese Stadt hat / seynd theils eygen / theils Königliche Böhmische Lehen. Sonsten seynd in den Gegenden allenthalben umb Nürnberg / gemeiniglichen unterschiedlicher Herrschafften Leuth und Güter durch einander vermengt / indeme eine Herrschafft in der andern Fraiß- oder Malefitzischen Obrigkeit Leuth und Güter hat / auch von Alters herkommen und jederzeit also gehalten worden / daß eine jede Herrschafft auff ihr und der ihrigen Leuthen / wie auch derselben Gütern / alle Niedere Gerichtbarkeit / Frevel / Straff / Gebot und Herrlichkeit hat / ungehindert ob dieselbe in eines und andern Fraißlichen Obrigkeit wohnen und gelegen seynd; wie von solcher Beschaffenheit deß Landes zu Francken am Nordgau ins gemein / und dann auch in specie von der Stadt Nürnberg / daß der Rath aus ihren und ihrer Bürger Unterthanen / Steuer / Reyß / Folg / Gebot und Verbot / und andere obgedachte Jurisdictionalia hergebracht / ob gleich gedachte Unterthanen in anderer Herrschafften Fraiß- oder Malefitzischen hohen Obrigkeit seßhafft / unter andern auch der höchstlöbl. Käyser Carolus V. in einem Nürnbergischen Privilegio Anno 1545. mit mehrerm bezeuget / so bey den Privilegiis der ReichsStänd An. 1602. gedruckt zu finden.

Das Regiment zu Nürnberg betreffend / seynd im Rath 42. Personen / deren 8. von der Gemein deß kleinern Raths / die übrigen 34. auß den 28. Erbaren Alten: und Rathsfähigen Adelichen Geschlechten / deß Innern-Raths genennt werden: Auß diesen Patriciis werden 13. Burgermeister und 13. Schöffen / und die übrigen Alte-Genannte genennt. Alle vier Wochen regieren 2. neue Burgermeister / ein Alter und ein Junger / damit alle in einem Jahr zur Regierung kommen / und werden also diese 26. so deß beständigen Regiments seynd / in alte und junge Burgermeister abgetheilet / und haben die Schöffen auch mit der Gefangenen Verhör umbzugehen.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)