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Sterckow /

Dieses Städtlein / ligt in der Mittel-Marck / an einem Fluß / unfern von einem grossen See / der Scharmützel genandt: hat ein Churfürstlich Hauß und Ampt.


Stralsund / Sund /

Von dieser weitberühmten mächtigen Stadt in Pommern / ist Anno 1631. ein Bericht / daselbst gedruckt / herauß geben worden / in welchem von ihr / unter anderm / also stehet: Stralsund ist von Sunnone II. der Francken König / An. 145. oder 146. erbauet / und anfangs Sunnonia, oder Sunda genandt worden / wie Spangenberger in Chron. Mansfeld c. 40. Funccius in Chronol. und Andr. Angelus in Annal. March. lib. 1. fol. 15. schreiben. Der jetzige Nahm ist entweder von der Insul Strela, die doch jetzt / wo sie gelegen / unbewust: oder auch von der Anfahrt / daß man auß der offenen See / von verschiedenen Orthen / gleichsam verschiedenen Flüssen / oder Stralen / auf die Stadt zufahren könne / (gestalt auch die Stadt einen Stral zu ihrem Wapen gebraucht) herkommen: Man hat von ihr keine Nachrichtung ferners biß auffs Jahr 1209. da sie von Jaromar Fürsten zu Rügen / wieder aufgerichtet / mit Teutschen besetzt / und erweitert worden. Sie ligt im Fürstenthum Rügen / welches Fürstenthum in terra continente, nebenst der Stadt Stralsund / begreifft die Städte Barth / Grimmen / Tribesees / und Loitz / zusampt darumb gelegenen Landschafften; und dann die Insul Rügen / welche gegen der Stadt Stralsund über gelegen ist. Und wie der Stamm der hochlöblichen Fürsten zu Rügen etwa Anno 1325. außgestorben / und verschiedene andere Fürsten sich deß Fürstenthums Rügen angemast / und Kriege darüber entstanden / so ist endlich das Fürstenthum Rügen / mit dem Hertzogthum zu Stetin-Pommern; wie Albert. Crantz. in Vandal. und Chytraeus in Saxon. und die Chronicken bezeugen / vornemlich durch Hülf der Stadt Stralsund / welche mit den Hertzogen zu Stetin-Pommern / von alten Jahren hero / confoederation gehabt / conjungirt / und denselben / salvis et auctis privilegiis, incorporirt worden. Es hat die Stadt Stralsund ansehenliche Gräntzen zu Wasser / und Lande / omnimodam libertatem, et Jurisdictionem, in Geist- und Weltlichen / criminal- und civil-Sachen / cum exemptione appellationis am Fürstl. Hoff- Land- oder Consistorial-Gerichte / erlangt / ingleichem ihr Armandia zu Wasser und Lande / jura foederum belli, eligendi Patronum, und dergleichen exerciret / und hergebracht / also daß sie pro celebri empotio ist geachtet und gehalten worden; wie sie dann im Hanseatischen Bund den sechsten Sitz in der Ordnung hat / die vierdte unter den Wendischen Städten / und die Haupt-Stadt in Pommern ist / welche die übrige Hansee-Städte ad conventus verschreibet. Sie ist / als ein vornehme / und eusserste Gräntzstadt deß Ober-Sächsischen Cräiß / und deß Römischen Reichs / in littore maris gelegen / privilegiert / daß sie in Kriegs-Gefahr weiter nit / als zu Bewahrung ihrer Stadt verbunden / und zu einem mehrern / ohn ihr gütliche Bewilligung / nicht angehalten werden kan / und daß auß der Stadt die contributiones, vormittelst gewissen Registern / wie von allen andern Landständen in Pommern geschicht / nicht / sondern nach gewissem Anschlag / und quota, in den Landkasten eingebracht werden / wie dergleichen / was die contributiones betrifft / im Hertzogthum Mecklenburg / von den Städten Rostock / und Wißmar / und im Hertzogthum Lüneburg / von der Stadt Lünenburg / auch der Stadt Embden in Oost-Frießland geschicht. Sie darff dem Lande / oder Auffbott nicht folgen; und kan der Hertzog auß Pommern derselben kein Kriegsvolck einlegen. Sie hat auch die Gerechtigkeit in der Insul Rügen erlangt / daß rund umb besagte Insul /

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_335.png&oldid=- (Version vom 26.4.2023)