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letzteren aber nur nach und nach, und so wie solche zu dem Zwecke des Straßenbaues erforderlich sind, aufnehmen lassen.
Ueberhaupt aber ertheilen Wir Unseren getreuen Ständen die Zusage, daß es Unser ernstliches Anliegen sein wird, in allen Zweigen der Staats-Verwaltung, Ordnung, Zweckmäßigkeit und Ersparung beobachten zu lassen. Es wird Unserem Herzen die wohlthätigste Empfindung seyn, wenn es Uns gelingen sollte, auf diesem Wege nach und nach die Lasten Unserer geliebten Unterthanen immer mehr zu erleichtern, und immer werden Wir allen dahin abzweckenden Vorschlägen die größte Aufmerksamkeit widmen.
Da aber die landständischen Berathungen über das Finanzwesen sich bis in die Mitte des Jahrs 1821 verzögert haben und Wir eben durch die lange Dauer dieses ersten Landtags abgehalten worden sind, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche nothwendig sind, um die von Uns genehmigten Wünsche der Stände vollständig zu realisiren, so können Wir denselben, erst von Anfang des Jahrs 1822 an, eine vollkommen geregelte und den ergangenen Anordnungen in allen Stücken entsprechende Etatswirthschaft zusichern. Wir werden jedoch auch dafür möglichst besorgt seyn, daß die beschlossenen Ersparnisse, in so weit es die Umstände erlauben, schon im Laufe dieses Jahres realisirt werden.
Wenn übrigens die zweite Kammer bei ihren Abstimmungen über die Staatsausgaben von gewissen Voraussetzungen ausgegangen ist; so können Wir eine Berücksichtigung dieser Voraussetzungen, um deswillen nicht zusichern, weil die Bewilligungen der Stände eben so wenig an Voraussetzungen, als wie an Bedingungen, geknüpft werden können.

§. 16.
Finanz-Gesetz.

Was die Mittel zur Aufbringung der gesammten Staatsbedürfnisse betrifft, so haben Wir die Abänderungen und Zusätze, welche die Stände zu dem von Uns vorgeschlagenen Finanzgesetz in Antrag gebracht haben, nun, nachdem dieselben hinsichtlich der von Uns nicht genehmigten Besteuerung der Appanagen, Leibrenten, Besoldungen, Pensionen etc. Unseren Vorschlägen beigetreten sind, vollständig genehmigt, und das Finanzgesetz für die Jahre 1821, 1822, 1823, so wie solches nunmehr unverzüglich durch das Regierungsblatt verkündet werden wird, neu redigiren lassen. Unsere getreuen Stände werden finden, daß dasselbe ihren Beschlüssen durchaus übereinstimmend abgefaßt worden ist, und wenn Wir gleich Uns bewogen gefunden haben, in Bestimmung der Tranksteuer von dem innerhalb der Provinzen Starkenburg und Oberhessen erzeugt werdenden Wein, eine Verminderung des Ansatzes statt finden zu lassen, und von der Abgabe für die Schießpäße diejenigen Jagdeigenthümer auszunehmen, welche ihre eigenthümlichen Jagden bereits versteuern müssen, so werden sie dennoch mit diesen an sich unbedeutenden Abänderungen um so mehr einverstanden seyn, als nicht nur die erheblichsten Gründe dafür sprechen, indem eines Theils, nach dem