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§. 13.
Gesetzesentwurf über die Gemeinden-Ordnung.

Da dieser Gesetzesentwurf im Ganzen die landständische Zustimmung erhalten hat; so werden Wir nunmehr das angenommene Gesetz über die Gemeinden-Ordnung alsbald publiciren lassen.
Bei der neuen Redaction desselben soll auf die geäußerten Ansichten der Kammern die geeignete Rücksicht genommen werden, und Wir haben namentlich den bei den Artikeln 16, 24, 37, 44, 50, 75, 83 u. 86. Uns vorgetragenen Wünsche derselben Unsere Genehmigung ertheilt.

§. 14.
Gesetzesentwurf über die Ausgleichung der Kriegskosten.

Wir werden die weiteren, den Anträgen der Stände entsprechenden, Verordnungen über die Ausgleichung der Kriegskosten von den Jahren 1813 bis 1815 in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ergehen und vollziehen lassen.

§. 15.
Festsetzung der Staatsausgaben.

Was die Festsetzung der Staatsausgaben betrifft, so haben Unsere getreuen Stände aus dem, was Wir ihnen bei Uebergabe des Budjets erklären ließen, ersehen, wie sehr es Uns angelegen war, alle zuläßige Verminderungen in den einzelnen Ausgabenetats unaufgefordert[WS 1], und schon vor ihrer Zusammenkunft, eintreten zu lassen.
Wir haben während der landständischen Verhandlungen ferner zugestanden, daß der Voranschlag für das gesammte Bauwesen um 25,000 fl. vermindert, der Aufwand für den Militaïretat auf Eine Million Gulden fixirt, und dasjenige, was durch den Ankauf der, für den Militäiretat erforderlichen Naturalien, unter den Etatspreißen erspart werden kann, der Staatskasse ersetzt werden soll, und werden die nöthigen Befehle ergehen lassen, um diese Ersparnisse nunmehr in Vollziehung zu bringen.
Die Ausgabe für den Schuldentilgungsfonds, welche mit 83,000 fl. veranschlagt war, ist durch dasjenige überflüssig geworden, was Wir in der Verfassungsurkunde über Unsere Domänen bestimmt haben; und es gereicht Uns zur wahren Freude, daß Unsere geliebten Unterthanen schon jetzo die Früchte des Opfers genießen können, welches Wir dem Wohl des Ganzen durch Hingabe des dritten Theils Unserer Domänen gebracht haben, ohne daß hierdurch den gerechten Ansprüchen der Staatsgläubiger im Mindesten zu nahe getreten werde.
Wenn aber die Stände die Voranschläge der Ausgabe-Rubriken:
Nachlässe, um 10,000 fl.
Reisekosten und Diäten etc. um 06,000 "
weitere Kosten des Geschäftsbetriebs um 02,000 " und
für Staatsfrohnden und Frohndentschädigungen um 10,000 "

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: unaufgefodert.