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Versammlung nichts mehr im Wege stehet, so haben Wir Uns über die gemeinschaftlichen Beschlüsse der beiden ständischen Kammern, und über die vorausgegangenen Berathungen derselben, ausführlichen Vortrag erstatten lassen, und ertheilen nunmehr darauf Unsere Landesfürstlichen Entschließungen, wie folgt:

A.
Beschlüsse der Kammern über die ihnen vorgelegten Gesetzes-Entwürfe und Regierungs-Anträge.

§. 1.
Gesetzes-Entwurf über den Novalzehenden von neuen Anrodungen.

Dieses von den Kammern angenommene Gesetz haben Wir bereits unterm 7. Februar dieses Jahrs erlassen, und in Nr. 3. des Regierungsblatts in verfassungsmäßiger Form verkünden lassen.

§. 2.
Gesetzes-Entwurf über die Abtretung des Privateigenthums für öffentliche Zwecke.

Wir haben alle gemeinsame Wünsche der beiden Kammern in das Gesetz aufgenommen und daher dasselbe unterm 27ten des vorigen Monats in der Art erlassen, wie es in Nr. 15. des Regierungsblatts bereits verkündet ist.
In Ansehung derjenigen Wünsche, in welchen beide Kammern nicht an sich, wohl aber darin übereinstimmten, daß wir denjenigen ihrer Anträge aufnehmen möchten, welcher Uns als der bessere erscheinen würde, haben Wir im Artikel 10. den Antrag der zweiten Kammer und dagegen im Artikel 24. den Antrag der ersten Kammer genehmigt.

§. 3.
Gesetzes-Entwurf über die Aufhebung der Fornicationsstrafen und der Paternitätsklagen.

Diesen Gesetzes-Entwurf hatten Wir den Kammern in Gemäßheit ihrer an Uns gebrachten Wünsche, vorlegen lassen, und haben ihm sodann, nach erfolgter ständischer Zustimmung, wie die in Nr. 15. des Regierungsblatts bereits erfolgte Verkündigung zeigt, unterm 30ten vorigen Monats Unsere Sanction als Gesetz ertheilt.

§. 4.
Gesetzes-Entwurf über den Handel mit Giftwaaren.

Da die von den Kammern bei diesem Gesetzes-Entwnrf gewünschten Abänderungen und Zusätze Unsere Zustimmung erhalten, so haben Wir das Gesetz hiernach, so wie es in Nr. 15. des Regierungsblatts bereits verkündet ist, unterm 31ten vorigen Monats erlassen.