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Neigung hatte, und zuvor auch nie daran gedacht habe, mich jemals diesem Stande widmen zu wollen.

Da ich nun aber zur Erlangung einer Beamtenstelle durchaus keine Hoffnung hatte, und da die Advokatur mir doch wenigstens die angenehme Gelegenheit darbot, – hier, und somit in der Nähe meines Geburtsorts und meiner Eltern meine Wohnung aufschlagen zu können: So suchte ich bei dem damaligen Ober-Justiz-Collegio[1] um Zulassung zum Advokaten-Examen an.

Auf dieses mein Gesuch erhielt ich die Resolution: daß, da ich ein Königlich wirtembergischer Advokat zu werden wünsche, so müsse ich mich zuvor, ehe ich das Examen hiezu ablegen wolle, mit den wirtembergischen Gesetzen bekannt machen.

Nun stunden die Ochsen wieder am Berg; – indem ich nicht wußte, wo diese Gesetze zu finden und aufzutreiben seyen. Endlich erfuhr ich nach und nach auf meine angestellten Nachforschungen nach denselben, daß ich diese vorzüglich in dem Landrechte, der Landes- und Commun-Ordnung, in verschiedenen Rescriptensammlungen, namentlich von Gerstlacher und Hochstätter, in Weishaars wirtembergischen Privatrecht, in Grießingers Comentar – hierüber in denen Intelligenz-


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Jakob Dangelmaier: Biographie des Dr. Jakob Dangelmeier’s. Aus: Über die Gesundbrunnen und Heilbäder Württembergs. Vierter Theil. Gmünd 1823, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Gesundbrunnen_Heilb%C3%A4der_W%C3%BCrttembergs_014.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)