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statt des sinnlosen non solum fucelli tui emuli zu lesen fraticelli (oder [sacri]-ficuli s. den bei Knepper, Wimpfeling 363, Nr. 7, Z. 10 abgedruckten Brief), tui emuli. Damit entfallen Martins Vermutungen über den Sinn der Stelle.

93) Übersetzung von Martin s. o. Neudruck mit Murners Schrift von Schmidt 1874.

94) Varrentrapp in ZKG. XVI, 2901.

95) Das Folgende beruht auf Bickel, Wimpfeling als Historiker. Diss. 1904 und eigene Untersuchungen, die demnächst anderswo erscheinen werden. Das Datum der Widmung an Wolff haben Schmidt I, 45109 und Knepper 1534 mit Recht aus 1502 in 1504 korrigiert.

96) So sagt die Überschrift des Kapitels. Der Text hat ganz richtig aus Strabo: victor [mortem] oppetiit. Bei Strabo stand noch domitis gentibus davor.

97) Geiger, Wimpfeling (ADB. Bd. XLIV, 532) und Bickel, Wimpfeling als Historiker 563 scheinen an die Stelle (Livius VIII, 17 ff.) nicht gedacht zu haben und kommen deshalb zu merkwürdigen Bemerkungen. Die unmittelbar vorhergehende Charakteristik Friedrichs II. und die Schlußworte über ihn sind aus Enea Silvios Historia Friderici III, s. o. Anm. 75 des Abschnitts II.

98) Cap. 53. Es ist Entlehnung aus Bebels Rede vor Max 1501.

99) Nicht auf Albertus Magnus, wie Bickel 57 sagt. Er hat die Rede nicht gesehen, wie seine Bemerkung S. 44 zu Kap. 6 zeigt (die Stelle ist aus Campano). Die Rede steht nicht in allen Ausgaben der Werke des Beroaldus, aber z. B. in der Basel 1519.

100) Abgedruckt mit der Epitome.

101) Ein Beispiel Thuasne, Gaguin I, 101³. Vgl. Schmidt, Hist. litt. II, 76.

102) Es gibt auch einen Einzeldruck, aber aus diesem kann Wimpfeling nicht zu seinem Urteil über Campano gelangt sein. Er hat übrigens später selbst eine andere Rede Campanos herausgegeben und die Briefe als Stilmuster seinen Schülern empfohlen. S. Schmidt l. c. I, 63, 146; Knepper, Wimpfeling 218.

103) Epigrammata lib. 8:

     In reditu e Germania.
Linquo Tridentinas Alpes et Rethica saxa
Nunquam oculis posthac aspicienda meis.
Accipe Campani sterilis Germania terga,
Accipe nudatas barbara terra nates.

104) Näheres hierüber in besonderer Untersuchung.

105) Meine Arbeit über ihn S. 301.

106) Den Anlaß dazu konnte ihm sowohl Campanos Gleichsetzung der Geten und Goten bieten, als auch Platina, der bei Otto I. sagt: accepto Germaniae Pannoniaeque titulo.

107) Marliano ist bereits Hauptquelle für den Ptolemäuskommentar des Nikolaus Donis 1486 und für Meisterlin 1488.

108) Epitome cap. 8.

109) De jure regni et imperii Romanorum. Brant faßt in einem Widmungsgedicht den Inhalt so zusammen: sie enthalte pontifici Caesar quid debeat, imperio et quid pontifices sacro.

110) Lupold, De jure regni et imperii cap. 5: Postea vero deficiente genere Caroli Magni in regno Germaniae quidam rex Galliae occidentalis praedictae Carolus nomine Heinrico, qui primus de gente Saxonum coepit regnare in