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zu Theil werden: er nimmt sie in sein Gefolge auf. Und hierauf verbreitet sich Tacitus des Weiteren über das Gefolgschaftswesen. Sieht man in der dignatio die Aufnahme der jungen Leute in’s Gefolge, so ergibt sich, dass mit den Worten: „Insignis nobilitas“ etc. Tacitus zur Darstellung des Comitats übergeht. Diese Schilderung jedoch mit der Angabe einzuleiten, dass auch ganz junge Leute mit Rücksicht auf hohen Adel und grosse Verdienste ihrer Väter – und noch dazu, wie Waitz und Baumstark behaupten, vor ihrer Wehrhaftmachung – in das Gefolge aufgenommen werden, widerspricht allen Regeln. Denn man pflegt die Darstellung einer derartigen Einrichtung, man pflegt eine Schilderung überhaupt nicht mit der Aufzählung des Ungewöhnlichen, mit Hervorhebung der Ausnahmen zu beginnen. Und selbst bei einem Tacitus, wenngleich derselbe auch sonst manche Eigenthümlichkeiten aufweist, ist solch ein Stil unmöglich. Die Meinung insbesondere, dass die dignatio Aufnahme in den Comitat vor der Wehrhaftmachung sei, ist schon deswegen unhaltbar, weil ein nicht wehrhaft gemachter adolescens in ein waffentragendes Gefolge gar nicht hineinpasste.

Bei der zweiten Auffassung dagegen ist die Darstellung des Tacitus eine völlig zusammenhängende und harmonische, und sein Gedankengang ist ein folgerichtiger, logischer, indem sich an die Regel die Ausnahme anschliesst und im Verfolg zugleich den zwanglosen Uebergang zum Nächsten bildet. Im cap. 13 ist zunächst, wie gesagt, von der Sitte die Rede, dass die juvenes (quos civitas suffecturos probaverat) wehrhaft gemacht werden. Unter gewissen Umständen nun wird durch den princeps diese Auszeichnung auch ganz jungen Leuten – etiam adolescentulis im Gegensatz zu den vorher genannten juvenes – zu Theil durch Aufnahme in sein Gefolge. Damit wird übergeleitet zur eingehenden Schilderung des Gefolges. So reiht sich leicht ein Gedanke an den anderen, ohne dass man bei solcher Erklärung, wie Waitz behauptet, mehr in die Worte legt, als Tacitus sagt.

Diese eben gegebene Darstellung zeigt auch schon – was nebenher noch Erwähnung finden mag –, dass es falsch ist, in den adolescentuli Jünglinge zu sehen, welche in dem Alter stehen, in dem der Regel nach die Wehrhaftmachung vorgenommen zu

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 331. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_331.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)