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erwiesenermassen so vielfach mit einander überein, dass man allgemein wohlberechtigt angenommen hat, dass diese beiden Handschriften übereinstimmende Abschriften einer und derselben (verloren gegangenen) dritten Handschrift sind. Die übrigen Handschriften dagegen gehen zurück auf die allen gemeinsame Urquelle; jedoch sind sie nicht etwa Abschriften der beiden erstgenannten Handschriften, des Codex Pontani und Codex Vaticani 1862, und daher haben sie auch wohl ein Gewicht denselben gegenüber.

Doch ganz abgesehen von dem grösseren oder geringeren Werthe, den die eine oder die andere Handschrift hat, spricht gegen die Halm’sche Ansicht schon der Gedanke: Es ist wahrscheinlicher anzunehmen, ein Abschreiber habe das seltenere, ungewöhnlichere und ihm besonders auffallende dignatio mit dignitas erklären wollen, oder auch er habe aus Versehen das übliche dignitas an Stelle von dignatio gesetzt, als das Gegentheil für möglich zu erachten. Denn es wäre sonderbar, dass in so vielen Handschriften dignitas in das weniger gebräuchliche dignatio geändert worden ist.

Sogar Richter (a. a. O. S. 232 f.), der doch sonst in fast allen Stücken sich auf’s engste an Halm anschliesst, gibt zu, dass dessen Ausführungen in dieser Hinsicht nicht stichhaltig sind. Jedenfalls ist unter solchen Umständen es von vornherein ausgeschlossen, auf Grund der noch dazu schwankenden Lesart dignitatem sich für die passive Bedeutung = Würde eines princeps zu erklären.

Ferner soll der hier vertheidigten Ansicht die bedeutsame Hervorhebung des Wortes princeps hindernd entgegen treten: es hätte bei solcher Auffassung dignationem principis heissen müssen[1].

Im Gegentheil, wenn überhaupt solche Aeusserlichkeiten in Betracht kommen dürfen, so ist bei der hier vertretenen Auffassung die Hervorhebung von princeps wohlberechtigt, ja noch mehr als bei der entgegengesetzten Ansicht (von Halm u. A.). Es ist vorher davon gesprochen worden, dass die Wehrhaftmachung der Germanen gewöhnlich erfolge durch principum aliquis oder durch den Vater oder einen Verwandten. Nun bemerkt

  1. Halm a. a. O. S. 4. – Richter a. a. O. S. 233.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_325.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)