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1. Roger von Hoveden (Stubbs IV, 38) scheint gar nicht von der Kur, sondern nur von den Vorberathungen zu handeln. Zwar braucht er von der Thätigkeit der Fürsten den Ausdruck eligere, aber auch Eike nennt das vorbereitende Verfahren irwelen, und wenn es heisst: quemcunque illi quatuor elegerint erit rex, so schliesst auch das nicht eine nun folgende Kur aus, da ja auch nach dem Ssp. die Kur nicht mehr über die Person des neuen Königs entscheidet. Die Stelle kann sich also recht wohl auf die Vorberathung beziehen. Das wird sogar wahrscheinlich, wenn man bedenkt, wie sehr die ganze Erzählung von der Uebertragung des Geschäfts, einen Candidaten auszufinden, an eine Auswahl von Fürsten an die Vorgänge bei Lothar’s Wahl erinnert, noch mehr an Gislebert’s Bericht über die Wahl von 1152, da hier wie bei Roger der Ausschuss nur aus vier Personen besteht. Jene Verhandlungen von 1125 bezogen sich aber bekanntlich nicht auf die Kur, da die Fürsten, wie es in der narratio heisst, der electio jenes Ausschusses erst ihre Zustimmung (assensus) zu ertheilen versprachen. Ebensowenig kann sich Gislebert’s Bericht, wenn er überhaupt Glauben verdient, auf die Kur beziehen, denn in dieser hatte noch nach Friedrich’s I. Ausspruch von 1158 (Ragewin III, 17) Mainz die erste Stimme. Der Erzbischof kann aber nicht unter den vier Fürsten Gislebert’s gewesen sein, da von diesen quisque ad ipsius majestatis culmen anhelabat.

2. Reden der auctor vetus und das Sächsische Lehnrecht VI, 2 von den sex primi in electione, den ses ersten in des rikes kore, so ist es offenbar willkürlich, anzunehmen, die beiden Quellen hätten nur sechs vorstimmberechtigte Fürsten gekannt. (Vgl. Weitz, Forsch. XIII, 207.)

Selbst wenn aber die Stellen so aufzufassen sein sollten, würden sie nicht dem Landrecht widersprechen, das ja auch nur sechs Fürsten als thatsächlich im Besitz der ersten Stimmen kennt.

3. In der Behauptung Baierns im Jahre 1275 (Böhmer, reg. Rud. 173), es habe 1257 und 1273 ratione ducatus neben der Pfälzer eine zweite Kurstimme abgegeben, hat man ein Zurückgreifen auf ein altes Vorstimmrecht der Stammesherzoge sehen wollen. Der Wortlaut besagt jedoch nichts weiter, als dass die Baierischen Fürsten auch für ihr Herzogthum eine Kurstimme

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_303.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)