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also höchst ungeeignet für innere Reformen. Endlich ist Maximinus nach seinem Tode für einen Tyrannen erklärt worden, wodurch alle seine Regierungshandlungen nichtig wurden[1]. Mithin ist es nicht glaublich, dass eine Anordnung, die er in Aegypten getroffen hatte, jahrhundertelange Dauer behielt. Die Einführung der fünfzehnjährigen Periode kann also kaum in das überlieferte Jahr gesetzt werden. Da nun schon aus demjenigen Cyclus, der von 312 bis 327 läuft, Datirungen nach Indictionen erhalten sind, so muss sie früher stattgefunden haben.

Zählen wir von 312 fünfzehn Jahre rückwärts, so gelangen wir auf 297. Wir haben schon oben gesehen, dass zu jener Zeit Diocletian in Aegypten war und dass er dort, wie uns ausdrücklich bezeugt ist, umfassende Reformen in der Reichsverwaltung zum Abschluss brachte. Die Feststellung der fünfjährigen Censusperiode glaubten wir in dieses Jahr setzen zu müssen; da der Indictionencyclus mit ihr in so engem Zusammenhange steht, dürfte es wohl mehr als wahrscheinlich sein, dass er mit ihr zugleich geschaffen ist.

Aber liegt nicht in der Thatsache, dass aus dem Cyclus, der mit 312 beginnt, die ersten nach Indictionen datirten Urkunden erhalten sind, eine Bestätigung für die Nachricht des Chronikon Paschale? Mir scheint eher das Gegentheil. Ich will mich nicht darauf berufen, dass noch frühere Urkunden entsprechender Art künftig auftauchen können; ich selbst halte dies nicht eben für sehr wahrscheinlich. Denn die fünfzehnjährige Periode ist ja nicht für die Datirung geschaffen worden; bis man begann, sie im mündlichen Verkehr für diesen Zweck zu benutzen, muss einige Zeit vergangen sein, und wieder einige Zeit, bis dieser Gebrauch auch in den officiellen Stil der Urkunden eindrang. Wenn also das erste Denkmal, in dem uns die Zählung der Indictionen begegnet, vierundzwanzig Jahre später ist als der Aufenthalt Diocletian’s in Aegyten, so scheint mir dieser Zwischenraum zwischen der Einführung des Cyclus und seiner Verwendung für urkundliche Datirungen gerade so lang, wie wir ihn nach der Lage der Dinge erwarten müssen.



  1. Ueber die Ausradirung seines Namens auf den öffentlichen Denkmälern, welche dies beweist, s. Rhein. Mus. XLVIII S. 199.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_296.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)