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den beiden Verträgen Vortheil; auch sie wurden vertheidigt, wenn der Papst gegen auswärtige Feinde vertheidigt wurde, und ein Theil des Gewinns, den die Kirche aus dem Bündniss zog, kam auch ihnen zu gute. Allein einen Anspruch auf Schutz und Beistand hatte nur die Kirche; der einzelne Römer – und es gab nur einzelne Römer – hatte kein Recht auf irgend ein Handeln des Franken. That ihm sein Landesherr Unrecht oder liess er ihm Unrecht thun, so war der König der Franken ebenso wenig zuständig, ihm Schutz gegen die öffentliche Gewalt zu gewähren und ihm zu seinem Recht zu verhelfen, als er bei einem Einwohner von Byzanz zuständig war.

Für sein eigenes Interesse hatte der Papst durch die Verträge hinlänglich gesorgt. Er wurde gegen äussere Feinde beschirmt und, falls seine eigenen Mittel zur Bewältigung seiner Landesbewohner zu schwach waren, so warf der Franke für ihn die Aufständischen nieder und beugte den Mächtigen dem Gesetz. Von seinem Beschützer und Verbündeten war er berechtigt, alles zu fordern, was er als Landesherr bedurfte. So war ihm eine Verbindung zwischen seinem Volke und dem fremden König nicht nur entbehrlich, sie wäre ihm auch nachtheilig gewesen, weil sie bloss auf Kosten seiner Landesherrschaft möglich war. Dessen ungeachtet hat Pippin 754 staatliche Gewalt im päpstlichen Gebiete erworben. Die dauernde Beseitigung des Exarchen, die Ueberweisung des Exarchats an Rom liess gleichsam einen leeren Raum zurück, an welchen die Politiker in Rom noch nicht gewöhnt waren und den sie sich nicht zutrauten, selbst auszufüllen. Die einzige weltliche Macht in seinem Lande wollte Stephan II. noch nicht sein, und da es einen kaiserlichen Beamten für dasselbe in Italien nicht mehr gab, so dachte er an einen Ersatzmann, ohne den er nicht glaubte regieren zu können und durch den er zugleich den Kaiser verhinderte die Statthalterschaft wieder zu besetzen.

Stephan II. hat 754 Pippin zum Patricius der Römer bestellt. Der König nahm die Würde von ihm an, weil er ihn als den schon vorhandenen rechtmässigen Herrn des Landes behandelte, der nach seiner Auffassung über sich und sein Volk verfügen konnte. Wir wissen nicht, ob die Römer vor der Abreise ihres Herrn das Verlangen geäussert hatten, Pippin solle über sie Gewalt erhalten, oder ob der Papst, nachdem Gregor III.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_341.jpg&oldid=- (Version vom 18.5.2023)