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Fluch)[1]. Der Bund des geistlichen Schwertes und des weltlichen begann die Verpflichtungen der Kirche und des Staates so zu specialisiren, dass der Papst geistlich und der König weltlich wirkte.

Der Papst stand seinem Verbündeten bei mit seinem Gebet. Sein Segen sollte ihn stets begleiten; er rief Gott an für den Sieg seiner Waffen, für Gesundheit, langes Leben, Wohlfahrt seines Reiches und Vergebung seiner Sünden[2]; Hadrian nahm Karl’s Namen in das Römische Kirchengebet auf[3]. Den Königen wurde durch päpstliche Salbungen 754 und 781 eine besondere Heiligung zu Theil; den Franken verbot der Papst 754 bei seiner Excommunication einen anderen König als einen aus Pippin’s Nachkommen zu nehmen. Mit seiner Autorität unterstützte er Karl’s Verhandlungen mit Tassilo III., um einen friedlichen Ausgleich herbeizuführen[4]. Er hätte seine Bundespflicht verletzt, wenn er seine geistige Macht zum Schaden des Verbündeten gebraucht hätte; der Bund erlaubte ihm nicht, die enterbten Neffen Karl’s zu Königen zu weihen[5], weil er sie damit befähigt haben würde, ihre Ansprüche gegen den Oheim wirksamer zu erheben. So hat der Bundesvertrag ihn nicht nur in seinen politischen Handlungen beschränkt, sondern ihm auch den freien Gebrauch der kirchlichen Gewalt genommen.


VI. Der Patricius der Römer.

Das Land der Römischen Kirche hatte durch das Schutzversprechen und das Bündniss nicht aufgehört, für Pippin Ausland zu sein. Denn jene völkerrechtlichen Verträge begründeten eine Verbindung zwischen den Regierungen, stellten aber keine rechtliche Vereinigung zwischen dem Könige der Franken und dem Volke des Papstes her. Wohl hatten auch die Römer von

  1. Codex Carolinus S. 480, 7.
  2. Ebd. S. 570, 15. 508, 20. 579, 20. 584, 35. 587, 39. 588. 589, 38. 604, 26. 608, 9. 622, 11. 629, 21, vgl. 555, 26. 796 Jaffé IV, 356. Hadrian an Karl 774 v. 28 f., Dümmler, Poetae I, 91. Das Gebet des Papstes beugte, wie Liber diurnus 60 S. 54 sagt, die göttliche Allmacht.
  3. Ordo Romanus I, 24. 28, Migne 78, 949 f.
  4. Annal. Lauriss., Einhard. 781 SS. I, 160. 162. 163. Vgl. Codex Carolinus S. 545, 41.
  5. Vita Hadriani c. 9. 23.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_340.jpg&oldid=- (Version vom 18.5.2023)