Seite:De DZfG 1894 11 337.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

und was er etwa nur auf Grund des Bündnisses fordern durfte, war nicht wichtig genug, um ihn zur Eingehung eines auch ihn verpflichtenden Pactums zu bewegen. Aber die königliche Regierung bestand auf dem Abschluss eines solchen Vertrages. Dem sachlichen Zweck nach wäre es nicht unmöglich gewesen, auch hier einen einseitigen Vertrag zu schliessen, einen Vertrag mit Pflichten nur für den Papst, allein was dem weltlichen Herrscher gebührte, geziemte nicht dem kirchlichen: er hat sich nur wechselseitig verpflichtet[1]. Bloss in einer Richtung trat zu Tage, dass der Staat der gewinnende Theil gewesen war: das Bündniss wurde sogleich unkündbar für die beiderseitigen Nachfolger geschlossen[2] mit der Bestimmung, dass es jeder Papst für seine Person erneuern solle, eine Verpflichtung, die er spätestens alsbald nach der Weihe zu erfüllen hatte. So suchten die Karolinger die einzige Gegenleistung der Römischen Kirche an das Reich der Franken, den Rechtsgrund, auf dem alle Pflichten des Papstes gegen das Königreich beruhten, für immer zu bewahren. In dieser Politik sind sie nicht ohne Glück gewesen. Den von Stephan II. eingegangenen Urvertrag haben die Nachfolger theils vor, theils nach der Consecration schriftlich oder durch Gesandte erneuert[3]. Persönlich haben ihn Karl

  1. Sybel, Kleine historische Schriften III, 76. 84. 86. 87 nimmt nur Ein gegenseitiges Schutz- und Freundschaftsbündniss an, durch welches Pippin die Restitution aller der Kirche entzogenen Rechte und Güter verhiess. Nach Martens a. a. O. S. 26 f. 78. 129. 196. 233 f. 376 f. war es nicht ein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein auf guten Willen gestelltes ethisches Band der Liebe, der Treue, der freundschaftlichen Gesinnung. Ich weiss diese Auffassung nicht mit der auch von Martens S. 136 f. 231 beachteten Thatsache zu vereinigen, dass die Verbündeten für ihre Nachfolger contrahirten: sollte der Vertrag den Herrschern gelten, so gehörte er auch dem Rechte an. Die scheinbar ethischen Worte dürfen nicht täuschen: sie sind die damals in den internationalen Verträgen üblichen Ausdrücke.
  2. Codex Carolinus S. 548, 39. 559, 24. 562.
  3. Des Urvertrags gedenkt der Codex Carolinus S. 496, 42. 508, 17. 511, 30. 523, 9. 525, 27. 528, 36. 541, 23. 545, 20. 548, 39. 555, 34. 649, 24. Ihn haben erneuert Paulus I. im J. 757, das. S. 508, 17. 523. 526, 4. 548, 41. 555, 35. Constantinus II. im J. 767, ebd. S. 649. 652. Stephanus III. im J. 768, ebd. S. 559, 39. Leo III. im J. 796, ep. 10 Jaffé IV, 355. 356. Von den mannigfachen Ausdrücken sind hervorzuheben „fides“ oder „fidelitas“ Codex Carolinus S. 508, 17. 523, 7. 541, 22. 545, 18. 562, 22. 565, 20. 590, 6. 635, 10. 652, 23. Leo III. a. a. O. Es ist die Vertragstreue, die Bundestreue,
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_337.jpg&oldid=- (Version vom 18.5.2023)