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October mussten sie es übernehmen, 100 000 Ducaten für den König nach den Niederlanden zu verwechseln. Die Bedingungen, die ihnen Philipp II. bewilligte, waren günstig genug, dennoch war das Geschäft nicht leicht auszuführen, da das Spanische Geldgeschäft völlig brach lag.

Indirect erlitten freilich selbst die vom Decret befreiten Fugger durch dasselbe beträchtlichen Schaden. Sie hatten mehrfach Forderungen an die Decretirten oder deren Gläubiger und Schuldner, die sich bis auf weiteres als völlig uneinbringlich erwiesen. Dazu machten, zum Theil auch in Folge des Decretes, zwei der grössten Bankhäuser von Sevilla in eben diesen Tagen Bankerott, wobei die Fugger ebenfalls von Verlusten bedroht waren. Ob das Haus zur selben Zeit in Deutschland auch mit Geldverlegenheiten zu kämpfen hatte, vermag ich nicht genau zu ermitteln; es scheint, als ob Spaltungen unter den am Spanischen Handel Betheiligten ausgebrochen seien, in deren Folge beträchtliche Summen ausgezahlt werden mussten.

Aus allen diesen Ursachen sandten die Fugger ihrem Spanischen Geschäftsführer durch eigenen Courier am 26. Nov. den Befehl, sich nur dann auf weitere Geldgeschäfte einzulassen, wenn er im Stande sei, mit den Wechseln gleichzeitig die Mittel zu deren Deckung zu übermachen. Dieser Befehl, unter den augenblicklichen Verhältnissen gegeben, war nicht Vorsicht, sondern war Kurzsichtigkeit, und Thomas Müller, der damalige Leiter des Madrider Geschäftes, hatte allen Grund dazu, sich, wie er dies später gethan, die Nichtbefolgung dieses Befehles als ein Verdienst um die Fugger’sche Handlung anzurechnen. Denn es waren durchaus nicht nur die neidischen Geschäftsgenossen, die Genuesischen und Spanischen Geldmänner, welche den Fugger ihre Ausnahmestellung missgönnten, sondern selbst unter den Beamten, die mit der Abrechnung des Decretes betraut waren, suchten einige mit allen Mitteln die Fugger hineinzuziehen. So waren sie anfänglich auch auf die Liste derer gesetzt worden, die am 19. December als „decretirt“ erklärt werden sollten. Thatsächlich wurden sie allerdings wieder gestrichen und das Geschehene damit erklärt, dass man die Liste des ersten Decrets von 1557 als Grundlage benutzt habe. Dennoch musste auch der Fugger’sche Factor mit seinen Büchern vor der Commission erscheinen, wurde aber bald wieder entlassen.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 288. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_288.jpg&oldid=- (Version vom 15.5.2023)