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mit 1 ½ Millionen und viele andere mit kleineren Beträgen betheiligt sein. Bei einer späteren Gelegenheit wird die Gesammtzahl der Betroffenen auf 50 und die Summe ihrer Forderungen auf 18 Millionen Ducaten angeschlagen.

Die nächsten Wochen brachten zahlreiche Erläuterungen zu dem Decrete. Ein erster Erlass erklärte, dass dasselbe Anwendung finden solle auf alle Geschäfte seit dem 14. November 1560, dem Tage, an welchem das vorige Decret von 1557 durch einen Vergleich endgültig abgeschlossen worden war, und auf alle diejenigen Personen, denen es in officieller Weise kund gethan werde. Mit dem Momente der Verkündigung hörte für den Betreffenden der Zinsengenuss auf. Die Regierung behielt sich vor, alle seit 1560 gemachten Geldgeschäfte unter Theilnahme der Decretirten oder eventuell auch ohne diese einer Revision zu unterziehen, und nach den jeweiligen Cursen auf ein billiges Mass zu reduciren. Was sich auf diese Weise als Schuld des Staates herausstellte, solle bezahlt werden.

Einbezogen in das Decret wurden nun ausser Anleihen und Steuerconsignationen auch Verkäufe von Ortschaften, von Titeln etc. So wurde Bernardo Lopez del Campo auf Grund des Decrets angeklagt, weil er beim Verkauf des Fleckens Melgar die Abschätzung des Ertrages nur auf 1600 Ducaten angegeben hatte, während der Ort allein an encabezamiento neuerdings 7000 Ducaten zahlte. Der unglückliche Käufer musste den Ort vom Tage des Kaufs zurückerstatten und die bereits gezahlten Summen sollten mit der Decretsrechnung beglichen werden. Ein Anderer ward zur Rechenschaft gezogen, weil er bei Gelegenheit eines Flandrischen Darlehens einen Marschallstitel als Verehrung begehrt und erhalten.

Obwohl alle Anweisungen auf Staatssteuern suspendirt wurden, so blieben doch die Pachtverträge mit den Gläubigern, die zugleich Pächter waren, unangetastet. So behielt Juan Fernandez de Espinosa die Verwaltung der Cruzada, Agostino Spinola die der Seidensteuer von Granada; Philipp zog nur die Gelder, die ihnen zur Begleichung ihrer Forderungen angewiesen waren, für sich ein und verbot bei hohen Strafen, irgend welche Zahlungen an die Decretirten abzuführen. Quando el abad lama el cuchillo, mal para el monacillo, bemerkt der Fugger’sche Agent, indem er seinem Chef diese Dinge berichtet.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 284. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_284.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)