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dass Gmelin S. 3 und 5 alles Ernstes glaubt, die Protokolle des Templerprocesses seien in der Vaticanischen Bibliothek aufbewahrt.

Nach dieser schon allzu lang gerathenen Einleitung mag es mir vergönnt sein, einige Punkte sachlicher Natur zu erörtern, nicht sowohl zur Abwehr gegen Gmelin, als um in weiteren Kreisen die Verständigung über gewisse Controversen zu befördern und damit einen Beitrag zur Lösung des hier vorliegenden grossen Problems zu liefern.


III.

Trotz des absprechenden Urtheils, das er über Schottmüller’s „Untergang des Templerordens“ fällt und das ähnlich wie bei K. Wenck noch dadurch verschärft wird, dass als Motiv für Schottmüller’s Bemühen, Clemens V. „weiss zu waschen“, seine Beflissenheit angegeben wird, sich seinen Vaticanischen Gönnern dankbar zu erweisen (S. 5), hat Gmelin im einzelnen viel von demselben entlehnt. In der Gesammtauffassung aber und dem Gesammturtheil trifft er im wesentlichen mit Lea zusammen und pflichtet der Darstellung bei, welche dieser in seiner History of the Inquisition in the Middle ages, Bd. II, S. 238–334 von dem Templerprocess gegeben hat. Wird der hochverdiente Amerikanische Kirchenhistoriker doch überhaupt neuerdings als Autorität ersten Ranges angerufen, wo es Zweifel zu erledigen oder Einwände abzuweisen gilt. Ich bin gewiss der Letzte, das Verdienst und die Bedeutung des Lea’schen Werkes anzuzweifeln, doch will es mir scheinen, als lägen beide mehr in der einheitlichen Erfassung und Durchdringung des gewaltigen Stoffs und in der Klarlegung der Entwicklung jenes furchtbaren kirchlichen Instituts von einem leitenden Gesichtspunkte aus, als in der geleisteten Detailarbeit, so achtungsgebietend diese auch dasteht. Es wird daher dem Lea’schen Buche nicht anders ergehen als den meisten Werken ähnlicher Art, die grosse Zeiträume und schwer übersehbare Massen von Einzelthatsachen zusammenzufassen versuchten: die nachprüfende Einzelforschung wird an Berichtigungen und Nachträgen noch genug beizubringen haben.

Im Anschluss an Lea stellt Gmelin S. 253–254 den Satz auf, so wenig wie das Asylrecht der Kirche und die Exemtion der Bettelorden habe der Inquisition gegenüber das Vorrecht der

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 255. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_255.jpg&oldid=- (Version vom 13.5.2023)