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Grosshandel geschaffene Einrichtung“ erklärt hat. Schaube beruft sich jetzt gegen meine Behauptung, jene Erkenntniss ergebe sich „bei jeder genaueren Durchsicht der Quellen“, auf die angeblich abweichende Auffassung Gengler’s in dem 1892 erschienenen Hefte III der Beitr. z. Rechts-G. Baierns. Nun hat aber Gengler sich gerade a. a. O. S 113 dafür ausgesprochen, dass der Hansgraf in einer engen Beziehung zu der „Sondergenossenschaft der Marktfahrer“ stand, welche nach seiner Auffassung (Stadtrechtsalthh. S. 455) mit den Grosshändlern identisch sind. Wenn Gengler daselbst in dem Hansgrafen auch den Vorsteher einer „den gesammten Handelsstand begreifenden Gilde“ sieht, so hat er offenbar desshalb diese Auffassung adoptirt, weil Hansgraf und Herren in der Hanse später auch über den Grosshandel nur indirect berührende Verhältnisse gewisse Verwaltungs- und Jurisdictionsrechte besitzen, z. B. 1313 den Krämern eine Ordnung geben (Gengler a. a. O. S. 112, mein Hansgrafenamt S. 19). Nun genügt es aber, diese Verhältnisse auf eine Machterweiterung des Vorstandes der Hanse, welche auch nicht unbestritten blieb, zurückzuführen (Hansgrafenamt a. a. O.). Insofern konnte ich Hansgrafenamt S. 311 sagen, dass es für derartiges eine einfachere Erklärung als die Gengler’s gibt. So wenig darin ein Aufgeben meiner im ersten Capitel ausgesprochenen Ansicht liegt, so gewiss ist es, dass jede genauere Durchsicht der Quellen des Regensburger Hansgrafenamtes zu dem Ergebniss führen wird, dass dasselbe ursprünglich ein Institut des Grosshandels war. Will man aber durchaus ein besonderes Urheberrecht für diese Erkenntniss annehmen, so steht dasselbe Gengler, nicht Schaube zu.

In allen 6 von Schaube angeführten Fällen kann also nicht einmal eine zufällige Uebereinstimmung bezüglich bisher noch nicht ausgesprochener Ansichten den Anschein erwecken, dass sein Vorwurf berechtigt sei. In 2 Fällen (ad 3 u. ad 5) steht meine Auffassung zu der seinigen in Widerspruch; dass in einem Falle (ad 6) eine Uebereinstimmung besteht, habe ich selbst im vorigen Heft dieser Zeitschrift angegeben, aber nicht gedacht, dass irgend jemand (auch nicht Schaube selbst) diese Thatsache auf etwas anderes als auf Benutzung desselben Quellenmaterials zurückführen könnte. Vor allem hat aber hier wie in den drei übrigen Fällen Schaube nur Behauptungen wiederholt, die schon andere von mir benutzte und citirte Forscher lange vor ihm ausgesprochen haben. Zugleich handelt es sich auch in diesen Fällen um Theile meiner Arbeit, die ich vor dem Erscheinen von Schaube’s Aufsatz fertiggestellt. Hätte ich doch, wenn ich erst durch die wegwerfende Art, in der Schaube von der Begründung des Hansgrafenamtes durch

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_183.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)