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Durchsicht der Quellen sich ergebende Erkenntniss“, was aber einfach durch die Thatsache widerlegt wird, dass Gengler in seinem erwähnten Buche „Die Quellen des Stadtrechts von Regensburg“ zur gegenteiligen Auffassung gelangt ist, wie K. selbst in den Nachträgen anführt! Hier nennt er aber die von ihm gegebene Erklärung nur „viel einfacher“.

K. verschweigt aber bei Besprechung meiner Schrift nicht nur hartnäckig, worin er mit mir übereinstimmt, sondern er schliesst durch seine wegwerfenden Aeusserungen über meine Ausführungen, die „zu widerlegen – – – völlig überflüssig“ sei, jede Möglichkeit aus, an eine solche Uebereinstimmung zu denken, wie ich sie hier Punkt für Punkt constatirt habe. Darf sich K. beklagen, wenn man aus solchem Verhalten seine Schlussfolgerungen zieht?

Wie also die Behauptung K.’s, andere als die von ihm erwähnten Bemerkungen über das Hansgrafenamt fänden sich in meiner Abhandlung überhaupt nicht, milde gesagt, eine unrichtige ist, so bedürfen auch noch Punkt 2 und 3 seiner Anführungen eine sachliche Berichtigung:

ad 2. Ich habe nicht aus dem Umstande, dass der Hansgraf in Wien herzoglicher Beamter ist, es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass er nicht Vorsteher einer Wiener kaufmännischen Genossenschaft sein kann, sondern daraus, dass er herzoglicher Beamter „für ganz Oesterreich“ ist (auch in meiner Abhandlung habe ich diese Worte durch den Druck hervorgehoben S. 10–11).

ad 3. Nicht ich habe mich auf die Nachrichten Vilmar’s über das Hansgrafenamt in Hessen berufen, wie es nach dem von K. Gesagten scheinen muss, sondern K. selbst; ich habe vielmehr S. 10 Anm. 26 unter Citirung der betreffenden Worte Vilmar’s lediglich gezeigt, dass „K.’s Hinweis zum Zweck der Nachweisung seiner Hanse in Süddeutschland auf Vilmar, Idioticon“ etc. „lächerlich“ ist. K. hat also nicht mich berichtigt, sondern sich selbst, wenn er Vilmar’s Ausführungen im „Hansgrafenamt“ richtig zu stellen sucht, er theilt vielmehr nunmehr, indem er das thut, auch hier meine Ansicht, dass sich Vilmar’s Ausführungen für seine Zwecke nicht verwerthen liessen. Jeder Hinweis darauf, dass er sich früher selbst auf Vilmar berufen hatte, fehlt natürlich auch hier (vergl. GGA S. 675 Anm. 1).

Das Urtheil darüber, ob meine von K. beanstandete Behauptung wirklich nichts als „eine unbesonnene und haltlose Verdächtigung“ war, stelle ich nunmehr dem Leser anheim.

Kolmar Schaube.     


Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_179.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)